Full text : Die Volkswirthschaftslehre

§  160.  Arbeitslohn.  303
zu  erhalten  zu  suchen,  als  es  unthunlich  ist,  denselben  etìva
durch  Lohnverabredungen  künstlich  zu  regeln  und  durch
Arbeitseinstellungen  willkürlich  zu  erhöhen  oder  gar  ein
gewisses  Lohnminimum  durch  staatliche  Lohnverbürgung
irgendwie  zu  gewährleisten.
Obrigkeitliche  Lohntaxen,  welche  behufs  Verhütung  ferneren
Lohnsteigens  ein  Lohnmaximum  feststellen,  beeinträchtigen  die
Güte  der  Arbeitsleistung,  weil  sie  verhindern,  daß  der  Arbeiter
dieser  entsprechend  gelohnt  werden  kann,  und  vermindern  das
Angebot  all  Arbeit,  weil  sie  die  Beschaffenheit  der  Arbeitsgelegenheit ­
  verschlechtern.  Letzterer  Wirkung  mußte  daher  auch
in  früherer  Zeit,  wo  man  derartige  Eingriffe  theils  zu  Gunsten
einzelner  Stande,  theils  aus  merkantilistischen  Gründen  als
geboten  erachtete,  durch  Beschränkung  des  freien  Uebertritts  in
andere  Arbeitszweige,  z.  B.  der  landwirthschaftlichen  Arbeiterin ­
  städtische  Gewerbe  re.,  zu  begegnen  gesucht  werden.  Auf  den
höheren  Kulturstufen  aber  schädigen  jedenfalls  alle  Lohntaxen,
welche  die  Lohnhöhe  künstlich  ändern  wollen,  die  Arbeiter  und
Arbeitskäufer  beiderseits.  Taxpreise  für  Arbeitsleistungen  bleiben
ausschließlich  in  den  sich  aus  §  97  ergebenden  Ausnahmefällen
erforderlich.
Lohnverabredungen  bezwecken,  je  nachdem  sie  sertens  der
Lohnempfänger  oder  der  Lohngeber  getroffen  werden,  entweder
Erhöhung  oder  Erniedrigung  des  Lohns.  Vereinigungen
(Koalitionen)  von  Arbeitern,  um  unter  Androhung  oder  Durchführung ­
  massenhafter  Arbeitseinstellung  (Strike)  gewisse  Vortheile
zu  erringen  oder  irgend  welchen  Beeinträchtigungen  entgegenzutreten, ­
  können  nun  zwar  die  an  und  für  sich  mögliche  Aufbesserung ­
  eines  niedergehaltenen  Lohnsatzes  durchsetzen,  niemals
aber  auch  auf  die  Dauer  eine  unverhältnißmäßige  Lohnsteigerung
erzwingen,  gefährden  vielmehr,  falls  dies  versucht  wird,  «urdas ­
  Fortgcdeihen  der  Unternehmungen  und  die  Zukunft  der
Feierndeu  selbst.  Deilnoch  sind  Lohnkoalitionen  den  im  Stillen
geschehenden  und  deshalb  nicht  zu  verhütenden  Verabredungen
der  Lohnherreil  gegenüber  eigentlich  blos  eine  an  die  Oeffentlichkeit
  tretende  Gcgenmaßregel  der  Selbsthilfe,  deren  Anwendung
sich  ungeachtet  aller  hiermit  verbundenen  Uebelstände  kaum  unbedingt' ­
  verbieten  und  lediglich  dann  als  wirklich  strafbar  erachten
läßt,  wenn  Ausschreitungen  oder  sogar  Gewaltthätigkeiten,  z.  B.
            
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