Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

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Hutmacher.

8.  Alle  zwistige  und  irrige  Sachen,  welche  sowohl  zwischen  «n
Meistern  als  Gesellen  vorfallen,  sollen  erstlich  vor  das  Amt  gebrijc  ^
werden;  kann  solche  das  Amt  nicht  ausgleichen,  alsdann  ha
die  Amtsherren  es  zu  richten.
9.  Würde  auch  Jemand  das  Amt  verachten  und  die  Sache  o  t  ^
Noth  vor  die  Amtsherren  bringen,  der  soll  nach  Beschaffern^^
der  Sachen  von  dem  Amtsherren  in  doppelter  Strafe  genom^e
Von  der  Zusammenkunft  des  Amtes.  ^
10.  Es  mag  das  Amt  alle  Quartal  ihre  Zusammenkunft  halten
in  solcher  ein  jeder  sich  ehrbarlich  und  frömlich  bezeugen
Poen  3  Mrk,  so  oft  einer  dawider  handeln  wird.  ^
11.  Zu  den  Verbödungen  soll  der  jüngste  Meister  im  Amte  sic^
gebrauchen  lassen  bei  Poen  12  Mrk,  welcher  sich  dessen  we«ge
wird.  ,  3en
12.  Wer  sonsten  das  Amt  ausserhalb  den  Quartalen  ver
läszt,  der  soll  zuerst  dem  Aeltermann  i  Mrk  entrichten,  und  ^e
ein  Fremder  ein  Amt  fordern  läszt  giebt  8  Mrk.
13.  Welcher  vom  Amte  verboden  wird  und  nicht  erscheint,
soll  2  Mrk  in  der  Laden  erlegen  oder  er  habe  dann  dessen
mäszige  Entschuldigung;  der  aber  zu  spät  und  langsam  ko
soll  1  Mrk  zur  Strafe  entrichten.  ^
14.  In  der  nuartalischen  Zusammenkunft  soll  zu  Beförderung
Amts  Nothdurft  und  Spendirung  auf  Kranke  und  unvermog^
Amtsgenossen  ein  jeder  Meister  2  Mrk  in  der  Lade  entrichten-15.
  Hätte  einer  in  den  Quartalen  was  zu  beklagen,  der
Verbodgeld  geben;  soll  auch  bei  Zusammenkunft  des
den  andern  mit  Scheit  oder  andern  groben,  ehrenrührigen  V
begegnen  bei  Strafe  2  Mrk.;  vermeist  (?)  sich  einer  selbst  be,
ehrlichen  Namen  und  kann  die  Ursache  nicht  erweisen,
doppelter  Strafe  verfallen,  (irobe  Injurien,  imgleichen
Blut,  gehöret  vors  Stadt-Gericht  und  nach  Beschaffenheit  der  b«
vor  das  Landgericht.
Vom  FAntritt  und  Einkatif  im  Amte.
16.  Es  soll  keiner  hie  im  Amte  eingenommen  werden,  er  .g,
der  augsburgischen  Confession  gemäsz  und  habe  vier  Jah
doch  salva  dispensatione  der  Amtsherren,  auf  das  Handle
wandert  und  auch  In  dieser  Stadt  zum  wenigsten  ein  Jahr  fur
Gesellen  bei  einem  redlichen  Meister  gearbeitet.
            
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