Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

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Schmiede.

unnd  welcher  es  also  nicht  heit  oder  haltenn  will,  derselbe  soll
inn  unserem  werck  nicht  empfangenn  werdenn.
2)  Zum  anderenn  wann  also  derselbe,  der  meister  werden  will
inn  das  dienst]ar  getrettenn  is,  soll  ehr  das  ampt  eschen  zu  dreienn
rechtenn  zeitenn,  als  nemblich  inn  den  erstfolgenden  Steven  zum
erstenn  mhall,  unnd  soll  ufiflegen  ins  werck  einenn  halbenn  thaler
sampt  seinenn  geburts-  unnd  Iherbrieifen  ;  in  denn  folgendenn  stevenn
  soll  ehr  das  ampt  eschenn  zum  anderenn  mhall  unnd  gleichsfals
  ufiflegenn  einen  halbenn  thaler  unnd  im  drittenn  stevenn  desgleichenn
  wie  im  erstenn  unnd  anderenn.
3)  Zum  drittenn  wann  ehr  inn  obgeschriebenenn  artickelenn
allerseits  sich  recht  verhaltenn,  seine  brieife  fur  genugsam  erkandt,
soll  ihm  vom  gantzen  wercke  angetzeigt  werdenn  einn  meisterstuck
zu  machen,  das  unstrefflich  sei,  dartzu  werdenn  ihm  zwen  meistere
aus  dem  ampte  zugeordnet,  die  ihm  Zusehen  sollenn,  damit  dem
ampte  recht  geschehe,  unnd  soll  vonn  ihm  das  meisterstuck
schmiedett  werdenn  inn  eines  meisters  hause  nach  erkandtnus  des
ampts  unnd  des  jungen  meisters  gelegenheitt.
4)  Unnd  so  ehr  ein  grobschmit  is,  soll  ehr  wie  auch  das  gantze
handtwercke  schuldig  sein,  gutt  eiszenn,  damit  niemandt  betrogeuu
wirtt,  auch  nach  dem  altenn  kein  halbe  mon  ^  zu  verschmieden,  "
das  nicht  geschehe  unnd  jnants  darüber  beschlagenn  wurde,  soH
inn  peenn  zwaintzig  marck  verfallenn  sein;  das  meisterstuck  aber
dessenn,  so  meister  des  grobschmiedts  werdenn  will,  soll  sein,  das  ehr
schmiedenn  soll  einn  gutt  breit  zimmerbeill,  zum  andern  einn
sattelax  unnd  zum  drittenn  ein  gutt  hufifeisenn,  unnd  nach  ausZ'
gang  des  Schmiedens  sollenn  die  drey  stucke  vor  dem  gantzeuu
ampte  uffgewiesenn,  ehe  dann  sie  geschleiift  werden.
5)  Ist  is  aber  einn  kleinschmied,  soll  ehr  schmieden  ein  kasteU'
schlosz  mit  vier  fullenn  mit  einem  gelöttem  eingericht,  welchs  hal>^''
soll  zwei  Sternen,  ein  creutz  unnd  zwe  reifife,  zum  anderenn
gutt  par  Sporenn  unnd  ein  gut  ¡)ar  stegreiffenn,  unnd  diese  stnck^
sollenn  nach  dem  schmieden  uffgewiesenn,  ehe  dan  sie  berei^l^*^
werdenn;  darnach  soll  ihm  vom  ampte  die  gesatzte  zeitt,  als  neinb
lieh  vier  wochen,  angetzeigt  werdenn,  unnd  das  ers  mit  seinen*^
eignen  henden  ausmachenn  soll,  in  massenn  hernaher  die  zusehef
darum!)  gefragt  werdenn  sollenn.
1  Die  Abschrift  des  Schragenhuches  der  Stadt  Riga  (Gesellsch.  f.
Alterth.  in  Riga’,  die  in  verschiedenen  Einzelausdrücken  abweicht,  weist
mon  auf.
            
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