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Die Unfallversicherung erlischt ohne weiteres bereits mit
Vollendung des 60. Lebensjahres.
Vollkommen neu ist bei der Einrichtung der Lebens
und Unfallversicherung der „Victoria“ der weiblichen
Versicherten auch für den Fall des Todes durch Kindbettfieber
gewährte Versicherungsschutz und zwar in gleicher Höhe,
wie die Unfallversicherungssumme, wobei der Tod innerhalb
20 Tagen nach der Entbindung eintreten muß. Die An
meldefrist für Unfälle ist auf eine Woche, für die Arztzuziehung
auf 4 Tage festgelegt.
Im Jahre 1916 haben auch die „Albingia“ und die „Hamburg-
Mannheimer“ ihre Unfall- und Sterbegeldversicherung um
gearbeitet und als Ergebnis im Jahre 1917 neues Material
veröffentlicht.
Die Einrichtung erfuhr eine grundlegende Umgestaltung,
indem nach dem Vorbild der „Urania“ Entschädigung fin
den Invaliditätsfall an das Vorliegen gänzlicher dauernder
Erwerbsunfähigkeit geknüpft wurde. Der Schwerpunkt war
nunmehr auf die Sterbegeldversicherung verlegt. Bei Plan I
beträgt das Sterbegeld für je M. 0.20 Wochenbeitrag M. 100.—
und steigt von 5 zu 5 Jahren, wobei für die Höhe der Todes
tag maßgebend ist, während bei Plan II die Summe der
Beiträge im Falle des Erlebens des Endtermins der Prämien
zahlung zurückerstattet wird, und zwar soweit dieses
M. 100.— für je M. 0.20 Wochenbeitrag übersteigt. Im Todes
fall vor Erreichung des Endtermins der Prämienzahlung
kommt für jeden Fall M. 100.— für je M. 0.20 Wochenbeitrag
zur Auszahlung.
Durch die erhebliche Einschränkung des Unfall
versicherungsschutzes ließ sich die „Hamburg-Mannheimer“
durch die „Victoria“ überholen, die bei der erfahrungs
gemäß konsequenten Durchsetzung ihrer Einrichtungen auch
der Volksunfallversicherung zu dem Erfolg verhelfen wird,
der ihr in Ausfüllung einer unbestreitbar vorhandenen Lücke
in der Befriedigung des Versicherungsbedürfnisses gebührt.
Der Augenblick, in dem sich die „Victoria“ mit ihrem
gewaltigen engmaschigen und gründlich durchgebildeten
Werbeapparat der Volks-Unfallversicherung zuwandte, kann