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Die Unfallversicherung erlischt ohne weiteres bereits mit
Vollendung des 60. Lebensjahres.
Vollkommen neu ist bei der Einrichtung der Lebensund
Unfallversicherung der „Victoria“ der weiblichen
Versicherten auch für den Fall des Todes durch Kindbettfieber
gewährte Versicherungsschutz und zwar in gleicher Höhe,
wie die Unfallversicherungssumme, wobei der Tod innerhalb
20 Tagen nach der Entbindung eintreten muß. Die Anmeldefrist
für Unfälle ist auf eine Woche, für die Arztzuziehung
auf 4 Tage festgelegt.
Im Jahre 1916 haben auch die „Albingia“ und die „Hamburg-Mannheimer“
ihre Unfall- und Sterbegeldversicherung umgearbeitet
und als Ergebnis im Jahre 1917 neues Material
veröffentlicht.
Die Einrichtung erfuhr eine grundlegende Umgestaltung,
indem nach dem Vorbild der „Urania“ Entschädigung finden
Invaliditätsfall an das Vorliegen gänzlicher dauernder
Erwerbsunfähigkeit geknüpft wurde. Der Schwerpunkt war
nunmehr auf die Sterbegeldversicherung verlegt. Bei Plan I
beträgt das Sterbegeld für je M. 0.20 Wochenbeitrag M. 100.—
und steigt von 5 zu 5 Jahren, wobei für die Höhe der Todestag
maßgebend ist, während bei Plan II die Summe der
Beiträge im Falle des Erlebens des Endtermins der Prämienzahlung
zurückerstattet wird, und zwar soweit dieses
M. 100.— für je M. 0.20 Wochenbeitrag übersteigt. Im Todesfall
vor Erreichung des Endtermins der Prämienzahlung
kommt für jeden Fall M. 100.— für je M. 0.20 Wochenbeitrag
zur Auszahlung.
Durch die erhebliche Einschränkung des Unfallversicherungsschutzes
ließ sich die „Hamburg-Mannheimer“
durch die „Victoria“ überholen, die bei der erfahrungsgemäß
konsequenten Durchsetzung ihrer Einrichtungen auch
der Volksunfallversicherung zu dem Erfolg verhelfen wird,
der ihr in Ausfüllung einer unbestreitbar vorhandenen Lücke
in der Befriedigung des Versicherungsbedürfnisses gebührt.
Der Augenblick, in dem sich die „Victoria“ mit ihrem
gewaltigen engmaschigen und gründlich durchgebildeten
Werbeapparat der Volks-Unfallversicherung zuwandte, kann