Full text : Die Volkswirthschaftslehre

132  Buch  2.  Kap.  2.  Zusammenwirken  der  Productionsmittel.

9  66.
Sondereigenthum  bildet  sich  in  dem  Maße  alls,  in
welchem  es  behufs  Erreichung  der  Bednrfnißbesriedigung
unentbehrlich  wird,  zunächst  an  selbstbeschafften  nub  für  den
persönlichen  Gebrauch  benutzten  Gegenständen,  alsdann  am
beweglichen  Vermögen  überhaupt,  mit  spätesten  und  langsamsten ­
  an  Grund  und  Boden.
Im  Besitz  der  fahrenden  Habe  vermag  sich  der  Stärkere  und
Mächtigere  am  frühzeitigsten  durch  seine  Stärke  und  Macht  zu
schützen.
Privates  Grundeigenthum  ist  von  da  an  Bedürfniß,
wo  zur  Befriedigtlng  des  Bedarfs  an  Bodenerzeugnissen
occupatorisch  und  gemeinschaftlich  geschehende  Bodenbenutzung
nicht  mehr  allein  ausreicht,  sondern  Arbeits-  und  Kapitalverwendungen ­
  erforderlich  werden,  welche  dauernder  in  den  benutzten ­
  Grundstücken  fortwirken,  sich  erst  im  Verlaufe  der  Zeit
wiedervergüten,  und  die  demnach  Niemand  zu  machen  Veranlassung ­
  hätte,  wenn  er  nicht  ihres  Genusses  sicher  wäre.
In  dasselbe  geht  daher  auch  der  Boden  um  so  vollständiger
über,  je  intensiver  er  im  Gesammtinteresse  vermittelst  im
Privatinteresse  geschehender  Verwendungen  benutzt  werden
muß.
Sonderanrechte  auf  Grund  und  Boden  werden  ursprünglich
lediglich  durch  dessen  Benutzung  erworben,  und  gehen  mit  Aufgeben ­
  dieser  wieder  verloren.  Ihre  Entstehung  beginnt  daniit,
daß  derselbe  zunächst  gemeinsam  genutztes  Gemeingut  gleichberechtigter ­
  Gcnosseil  wird  und  solange  bleibt,  als  sich  auf  diese  Weise
der  Uuterhaltsbedarf  zureichend  beschaffen  läßt.  Jeder  Volksstamm,
  welcher  sich  auf  einer  herrenlosen  oder  eroberten  Landstrecke
  einnistet,  muß,  um  für  sich  selbst  hinlängliche  Nahrung  zu
haben,  Fremde  von  gleichzeitiger  Mitbenutzung  auszuschließen
suchen.  Gelingt  dies  während  fortgesetzter  Benutzung,  so  befindet
sich  das  occupirte  Gebiet  nun  thatsächlich  im  Alleinbesitz  der
Gesammtheit  und  ihrer  auf  besonderen  Theilen  jenes  zusammenlebenden ­
  kleineren  Gemeinschaften,  Geschlechter?c.  Diese  beuten
anfänglich  nicht  nur  Jagd  und  Fischgruud,  Weide  und  Hvlzland
            
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