132 Buch 2. Kap. 2. Zusammenwirken der Productionsmittel.
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Sondereigenthum bildet sich in dem Maße alls, in
welchem es behufs Erreichung der Bednrfnißbesriedigung
unentbehrlich wird, zunächst an selbstbeschafften nub für den
persönlichen Gebrauch benutzten Gegenständen, alsdann am
beweglichen Vermögen überhaupt, mit spätesten und langsamsten
an Grund und Boden.
Im Besitz der fahrenden Habe vermag sich der Stärkere und
Mächtigere am frühzeitigsten durch seine Stärke und Macht zu
schützen.
Privates Grundeigenthum ist von da an Bedürfniß,
wo zur Befriedigtlng des Bedarfs an Bodenerzeugnissen
occupatorisch und gemeinschaftlich geschehende Bodenbenutzung
nicht mehr allein ausreicht, sondern Arbeits- und Kapitalverwendungen
erforderlich werden, welche dauernder in den benutzten
Grundstücken fortwirken, sich erst im Verlaufe der Zeit
wiedervergüten, und die demnach Niemand zu machen Veranlassung
hätte, wenn er nicht ihres Genusses sicher wäre.
In dasselbe geht daher auch der Boden um so vollständiger
über, je intensiver er im Gesammtinteresse vermittelst im
Privatinteresse geschehender Verwendungen benutzt werden
muß.
Sonderanrechte auf Grund und Boden werden ursprünglich
lediglich durch dessen Benutzung erworben, und gehen mit Aufgeben
dieser wieder verloren. Ihre Entstehung beginnt daniit,
daß derselbe zunächst gemeinsam genutztes Gemeingut gleichberechtigter
Gcnosseil wird und solange bleibt, als sich auf diese Weise
der Uuterhaltsbedarf zureichend beschaffen läßt. Jeder Volksstamm,
welcher sich auf einer herrenlosen oder eroberten Landstrecke
einnistet, muß, um für sich selbst hinlängliche Nahrung zu
haben, Fremde von gleichzeitiger Mitbenutzung auszuschließen
suchen. Gelingt dies während fortgesetzter Benutzung, so befindet
sich das occupirte Gebiet nun thatsächlich im Alleinbesitz der
Gesammtheit und ihrer auf besonderen Theilen jenes zusammenlebenden
kleineren Gemeinschaften, Geschlechter?c. Diese beuten
anfänglich nicht nur Jagd und Fischgruud, Weide und Hvlzland