Full text : Die Volkswirthschaftslehre

268  Buch  4.  Distribution  der  Güter.
Bcvölkerungsklassen  ebenfalls  wieder  nur  annähernd  richtig
abgeleitet  zu  werden  vermag.
8  142.
Das  Volkseinkommen  zerspaltet,  indem  es  sich  unter
die  an  der  Production  betheiligten  Einzelnen  nicht  willkürlich ­
  sondern  nach  bestimmten  Regeln  vertheilt,  in  drei
Einkommenszweige,  in  Grundrente,  Arbeitslohn  und
Kapitalzins,  ìvelche  freilich  in  der  Wirklichkeit  selten  ganz
rein  ltnb  unvermischt  Vorkommen.
Die  Vertheilung  des  Volkseinkommens  erfolgt  nach  den  im
Nachfolgenden  zu  erweisenden  Regeln,  geschieht  aber  offenbar
dann  am  gerechtesten,  wenn  Jeder  davon  in  dem  Maße  erhält,
in  welchem  er  zum  Entstehen  desselben  durch  seine  Betheiligung
an  der  Production  beigetragen  hat,  was  auch  mittels  Tausches,
bei  freier  Vereinbarung  über  die  für  jede  productive  Mitwirkung
zu  beanspruchende  Vergeltung,  und  unter  regelnder  Einwirkung
der  Concurrenz  im  Großen  und  Ganzen  mindestens  besser  erreicht
wird,  als  es  durch  den  Machtspruch  irgend  einer  die  Austheilung
übernehmenden  äußeren  Gewalt  zu  erreichen  tväre.
Die  Einzelnen  vermögen  sich  ferner  an  der  Production  zwar
in  sehr  verschiedener  Weise  zu  bethciligen,  stets  jedoch  nur  entweder ­
  mit  Vermögen,  Grundstücken  und  Kapitalien,  oder  mit
Arbeit  und  bezüglich  mit  dieser  und  jenem  zugleich.  Sie  werden
sich  auch  gewöhnlich  überhaupt  nur  dann  an  der  Production
dauernder  betheiligen  können  und  sich,  zumal  zu  Gunsten
Anderer,  einer  persönlichen  Mühewaltung,  Genußenthaltung  rc.
unterziehen  wollen,  wenn  sie  hierfür  eine  über  den  bloßen
Vermögcnsersatz  hinausgehende  Entschädigung  als  aufwiegende
Vergeltung  erhalten  und  dadurch  also  zu  Einkommen  gelangen.
Letzteres  erscheint  demgemäß,  mit  Rücksicht  auf  die  Art  ‘  der
Betheiligung  der  bei  der  Production  gemeinschaftlich  Zusammenwirkenden, ­
  je  nachdem  es  als  Vergeltung  für  Mitwirkung  mit
Grundstücken,  Arbeitsleistungen  oder  Kapitalien  bezogen  wird,
entweder  als  Grundrente,  welche  aus  der  Anwendung  von
Grundstücken  hervorgeht,  oder  als  Arbeitslohn,  welcher  die
geleistete  Arbeit  vergütet,  oder  als  Kapitalzins,  welcher  sich  aus
der  Verwendung  von  Kapitalien  ergiebt.
            
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