Full text: Die Volkswirthschaftslehre

§ 160. Arbeitslohn. 303 
zu erhalten zu suchen, als es unthunlich ist, denselben etìva 
durch Lohnverabredungen künstlich zu regeln und durch 
Arbeitseinstellungen willkürlich zu erhöhen oder gar ein 
gewisses Lohnminimum durch staatliche Lohnverbürgung 
irgendwie zu gewährleisten. 
Obrigkeitliche Lohntaxen, welche behufs Verhütung ferneren 
Lohnsteigens ein Lohnmaximum feststellen, beeinträchtigen die 
Güte der Arbeitsleistung, weil sie verhindern, daß der Arbeiter 
dieser entsprechend gelohnt werden kann, und vermindern das 
Angebot all Arbeit, weil sie die Beschaffenheit der Arbeits 
gelegenheit verschlechtern. Letzterer Wirkung mußte daher auch 
in früherer Zeit, wo man derartige Eingriffe theils zu Gunsten 
einzelner Stande, theils aus merkantilistischen Gründen als 
geboten erachtete, durch Beschränkung des freien Uebertritts in 
andere Arbeitszweige, z. B. der landwirthschaftlichen Arbeiter 
in städtische Gewerbe re., zu begegnen gesucht werden. Auf den 
höheren Kulturstufen aber schädigen jedenfalls alle Lohntaxen, 
welche die Lohnhöhe künstlich ändern wollen, die Arbeiter und 
Arbeitskäufer beiderseits. Taxpreise für Arbeitsleistungen bleiben 
ausschließlich in den sich aus § 97 ergebenden Ausnahmefällen 
erforderlich. 
Lohnverabredungen bezwecken, je nachdem sie sertens der 
Lohnempfänger oder der Lohngeber getroffen werden, entweder 
Erhöhung oder Erniedrigung des Lohns. Vereinigungen 
(Koalitionen) von Arbeitern, um unter Androhung oder Durch 
führung massenhafter Arbeitseinstellung (Strike) gewisse Vortheile 
zu erringen oder irgend welchen Beeinträchtigungen entgegen 
zutreten, können nun zwar die an und für sich mögliche Auf 
besserung eines niedergehaltenen Lohnsatzes durchsetzen, niemals 
aber auch auf die Dauer eine unverhältnißmäßige Lohnsteigerung 
erzwingen, gefährden vielmehr, falls dies versucht wird, «ur 
das Fortgcdeihen der Unternehmungen und die Zukunft der 
Feierndeu selbst. Deilnoch sind Lohnkoalitionen den im Stillen 
geschehenden und deshalb nicht zu verhütenden Verabredungen 
der Lohnherreil gegenüber eigentlich blos eine an die Oeffentlich- 
keit tretende Gcgenmaßregel der Selbsthilfe, deren Anwendung 
sich ungeachtet aller hiermit verbundenen Uebelstände kaum un 
bedingt' verbieten und lediglich dann als wirklich strafbar erachten 
läßt, wenn Ausschreitungen oder sogar Gewaltthätigkeiten, z. B.
	        
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