§ 160. Arbeitslohn. 303
zu erhalten zu suchen, als es unthunlich ist, denselben etìva
durch Lohnverabredungen künstlich zu regeln und durch
Arbeitseinstellungen willkürlich zu erhöhen oder gar ein
gewisses Lohnminimum durch staatliche Lohnverbürgung
irgendwie zu gewährleisten.
Obrigkeitliche Lohntaxen, welche behufs Verhütung ferneren
Lohnsteigens ein Lohnmaximum feststellen, beeinträchtigen die
Güte der Arbeitsleistung, weil sie verhindern, daß der Arbeiter
dieser entsprechend gelohnt werden kann, und vermindern das
Angebot all Arbeit, weil sie die Beschaffenheit der Arbeits
gelegenheit verschlechtern. Letzterer Wirkung mußte daher auch
in früherer Zeit, wo man derartige Eingriffe theils zu Gunsten
einzelner Stande, theils aus merkantilistischen Gründen als
geboten erachtete, durch Beschränkung des freien Uebertritts in
andere Arbeitszweige, z. B. der landwirthschaftlichen Arbeiter
in städtische Gewerbe re., zu begegnen gesucht werden. Auf den
höheren Kulturstufen aber schädigen jedenfalls alle Lohntaxen,
welche die Lohnhöhe künstlich ändern wollen, die Arbeiter und
Arbeitskäufer beiderseits. Taxpreise für Arbeitsleistungen bleiben
ausschließlich in den sich aus § 97 ergebenden Ausnahmefällen
erforderlich.
Lohnverabredungen bezwecken, je nachdem sie sertens der
Lohnempfänger oder der Lohngeber getroffen werden, entweder
Erhöhung oder Erniedrigung des Lohns. Vereinigungen
(Koalitionen) von Arbeitern, um unter Androhung oder Durch
führung massenhafter Arbeitseinstellung (Strike) gewisse Vortheile
zu erringen oder irgend welchen Beeinträchtigungen entgegen
zutreten, können nun zwar die an und für sich mögliche Auf
besserung eines niedergehaltenen Lohnsatzes durchsetzen, niemals
aber auch auf die Dauer eine unverhältnißmäßige Lohnsteigerung
erzwingen, gefährden vielmehr, falls dies versucht wird, «ur
das Fortgcdeihen der Unternehmungen und die Zukunft der
Feierndeu selbst. Deilnoch sind Lohnkoalitionen den im Stillen
geschehenden und deshalb nicht zu verhütenden Verabredungen
der Lohnherreil gegenüber eigentlich blos eine an die Oeffentlich-
keit tretende Gcgenmaßregel der Selbsthilfe, deren Anwendung
sich ungeachtet aller hiermit verbundenen Uebelstände kaum un
bedingt' verbieten und lediglich dann als wirklich strafbar erachten
läßt, wenn Ausschreitungen oder sogar Gewaltthätigkeiten, z. B.