Full text : Die Volkswirthschaftslehre

§  161.  Kapitalzins.  305
von  Kapital  entfällt,  und  bezüglich  in  dem  Preise  der  Kapitalnutzung.

Derselbe  ist  bedingt  durch  die  Productivitüt  des  Kapitals
sowie  durch  die  bei  der  Kapitalbildung  zu  bringenden  persönlichen ­
  Opfer,  und  richtet  sich  nach  der  Größe  letzterer,  nach
den:  Gebrauchswerthe  der  Kapitalnutzungen,  der  Zahlungsfähigkeit ­
  der  darnach  Begehrenden,  sowie  nach  dem  zwischen
Angebot  und  Nachfrage  stattfindenden  Verhältnisse.
Ertrag  und  einen  darin  enthaltenen  Werthsüberschnß  können
Kapitalien  nur  in  Folge  productiver  Anwendung  bringen.  Eine
scheinbare  Ausnahme  hiervon  bilden  diejenigen  Leihkapitalien,
welche  seitens  des  Entleihers  für  gänzlich  unproductive  Zwecke
benutzt  werden,  und  dennoch  ihrem  Eigenthümer  Zins  (Interessen ­
  von  umlaufenden  und  Miethzinse  voir  stehenden  Kapitalien)
eintragen,  weil  sie  an  und  für  sich  auch  einer  erfolgreicheren
Verwendung  zuzuführen  wären.
Das  Entstehen  des  Kapitalzinses  beruht  also  darauf,  daß
der  Ertrag  der  Production  sich  durch  Anwendung  von  Kapital
vermehren  läßt,  und  daß  die  Kapitalbildung  ebenso  wie  die
Ueberlassung  der  Kapitalnutzung  an  Andere  mit  durch  Genußentbehrung ­
  und  Ueberwindung  zur  Genußenthaltung  gebrachten
Opfern  verbunden  ist.
Uebrigens  hat  der  Zins  es  wiederum  insbesondere  mit  der
Grundrente  gemein,  daß  er  ebenfalls  äußerst  selten  ganz  rein
bezogen  wird.  Mittels  ihres  Kapitals  auf  eigene  Rechnung  und
Gefahr  hin  Producircndc  beziehen  ihn  im  Reinerträge  der
Production  jedenfalls  mit  anderweitem  Einkommen  vermischt,
ausleihende  Kapitalbesitzer  aber  in  dem  für  die  Ueberlassung  der
Kapitalnutzung  erhaltenen  Preise  oft  noch  wenigstens  mit  Vermogenscrsatz
  vermengt.  Der  wirklich  reine  Zins  ergiebt  sich
erst  nach  völliger  Ausscheidung  jedes  anderartigen  Einkommens,
und  aus  dem  Gesammtertrage  („Rohzinse'h  eines  Kapitals  nach
Abzug  der  darin  etwa  enthaltenen  Ersatzposten,  namentlich  des
Ersatzes  für  geschehende  Abnutzung  oder  aufzuwendende  Jnstanderhaltung,
  sowie  der  hinzugekommenen  Vergütung  (Risikoprämie)
für  die  mit  der  Selbstanwendung,  dem  Vermiethen  oder  Ausleihen ­
  fast  stets  verbundene  Gefahr  möglicher  Verluste.  Diese
letzterwähnten,  im  Rohzinse  steckenden  Beimengungen  sind  je
nach  Art  und  Benutzung  der  Kapitalien  sehr  ungleich  beträchtlich.
Schober,  Bolkswirthschaftslehre.  3.  Stufi.  20
            
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