Full text : Die Volkswirthschaftslehre

g  20.  21.  Werth.  Vermögen.  25
z.  B.  wenigstens  bedingungsweise  bei  Enteignung  (Expropriation)
von  Grundstücken,  während  der  Affectionswerth  in  allen  vorbezeichneten
  Fällen  unberücksichtigt  bleibt.
G  20.
Im  Ganzen  endlich  pflegt  vorwiegend  berücksichtigt  zu
lverden  während  der  niederen  Kulturstufen  der  Gebrauchs-I
  ver  th  und  bei  Naturaltausch  der  Svnderwerth,  auf  den
höheren  dagegen  der  Tauschwerth  und  bei  Vernlittelnng  des
Tausches  durch  Geld  der  gemeine  Werth,  der  durchschnittlich
in  einem  Verkehrsgebiete  geltende  Marktpreis.
In  früherer  Zeit,  bei  noch  unentwickeltem  Verkehr,  bleibt
für  Jedermann  die  unmittelbare  Gebrauchsfähigkeit  der  ihm  verfügbaren ­
  Güter  am  bedeutsamsten.  Wo  noch  keine  oder  doch
nur  wenig  Gelegenheit  zum  Vertauschen  vorhanden  ist,  kommt
es  in  der  That  am  meisten  daraus  an,  selbst  solche  Güter  zu
haben,  mittelst  deren  sich  die  eigenen  Bedürfnisse  unmittelbar
befriedigen  lassen,  z.  B.  Grundstücke,  Viehheerden,  Vorräthc  an
Nahrungsmitteln,  Bekleidungsstofscn  re.  Später  dagegen,  bei
hochentwickeltem  Verkehr,  wird  die  Vertanschbarkeit  der  zur  Verfügung ­
  gehabten  Güter  zunehmend  beachtungswerther.  Wo  die
allermeisten  Menschen  nun  ohnehin  und  nur  in  ungleicher  Ausdehnung ­
  darauf  angewiesen  sind,  für  ihren  Bedarf  Gebrauchtes
zu  erkaufen,  kommt  es  wesentlich  darauf  an,  über  solche  vertauschbare ­
  Güter  verfügen  zu  können,  mit  denen  oder  mit  deren
Gegenwerth  alles  zur  eigenen  Bedürfnißbefriedigung  Erforderliche
jederzeit  leicht  und  sicher  anzuschaffen  ist.

Vermöge«.
#21.
Die  bereits  erworbenen  und  allgemein  anerkannten  Werth
habeitden  üußereil  Güter  bilden  nun  das  Vermögen  der
Menschen.  Dasselbe  besteht  in  der  Gesammtmenge  äußerer
Guter,  über  welche  Jemand  (eine  Person,  menschliche
Gemeinschaft  oder  ein  ganzes  Volk)  behnfs  der  Bedürfnißbefriedigung ­
  ausschließlich  zu  verfügen  vermag.
            
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