Full text : Die Volkswirthschaftslehre

380  Buch  5.  Kap.  2.  Consumtionsverändcrungen.
Höhe  der  jährlichen  Prämien  richtet  sich  bei  lebenslänglicher
Versicherung  selbstverständlich  wesentlich  mit  nach  der  vom  Bersicherungsabschlusse
  an  bis  zur  Auszahlung  der  Versicherungssumme ­
  verbleibenden  Zeit,  deren  muthmaßliche  Dauer  wieder
von  der  Anzahl  der  Jahre  abhängt,  welche  der  Versicherte
wahrscheinlich  nvch  bei  seinem  dermaligen  Alter,  gemäß  der  über
die  menschliche  Lebensdauer  ans  den  verschiedenen  Altersstufen
vorliegenden  Erfahrungen,  sowie  zufolge  seines  Gesundheitszustandes, ­
  seiner  Lebensweise  und  Beschäftigung  zu  durchleben
haben  dürfte.  Da  diese  Prämien  nun  meist  behufs  Ausgleichung
der  jährlichen  Gefahrsunterschiede  als  Durchschnittsbctrag  der  auf
ein  Jahr  entfallenden  Gegenleistung  des  Versicherungsnehmers
während  der  ganzen  Versichcrnngsdauer  nach  einem  sich  gleichbleibenden ­
  und  keineswegs  alljährlich  steigendem  Satze  erhoben
werden,  obgleich  die  Todeswahrscheinlichkeit  in  den  früheren
Jahren  der  Versicherung  geringer  ist,  als  in  den  späteren,  eigentlich
also  anfänglich  zu  viel  und  nachher  bei  steigendem  Risico  zu  wenig
eingezahlt  wird,  so  muß  jede  versichernde  Anstalt  die  überschüssigen
Mehreinnahmen  aus  den  vorhergehenden  Jahren  zur  Deckung  der
Mindereinnahmen  in  den  nachfolgenden  Jahren  als  Prämienreserve
(„reservirte  Prämie")  zurücklegen  und  kann  jene  nicht  etwa  sogleich
als  Dividende  ausgeben.  Der  bei  vorübergehender  Versicherung
zu  leistende  Prämiensatz  wird  dagegen  hauptsächlich  durch  die
Erheblichkeit  der  währenddem,  z.  B.  während  einer  Seereise  re.,
zu  bestehenden  Lebensgefahr  mitbedingt.  Mittels  der  in  rechtzeitig ­
  geleisteten  Prämienzahlungen  gemachten  Ersparnisse  aber
erlangt  der  Versicherte  die  Gewißheit,  daß  er  sicherlich,  mag
sein  Leben  noch  so  frühzeitig  enden,  den  Seinigen  oder  sonst
Jemandem,  dem  er  verpflichtet  ist,  das  versicherte  Kapital
unverkürzt  zu  hinterlassen  vermag,  falls  er  nicht  den  Anspruch
auf  dasselbe  durch  eigenes  Verschulden,  durch  vorsätzliche  oder
mutwilligste  Herbeiführung  seines  Todes  re.  verwirkt.  Das
Lebensversicherungswesen  eröffnet  somit  nicht  nur  allen  denjenigen,
welche  bei  Lebzeiten  ein  ausreichendes  Einkommen  beziehen,  ohne
gleichzeitig  ein  die  Zukunft  der  Angehörigen  sicherndes  Vermögen
zu  besitzen,  die  Möglichkeit,  den  einstigen  Hinterlassenen  ein
aushelfendes  Kapital  oder  mindestens  die  Mittel  zur  Deckung
einer  Schuld  re.  zu  verschaffen,  sondern  erleichtert  es  auch  Vermögenderen, ­
  die  einen  Grundbesitz  rc.  an  einen  Einzelnen  zu
vererben  wünschen,  anderweit  für  entsprechende  Ausstattung  der
            
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