§ 35. Wissenschaft von der Volkswirthschaft. 51
derjenigen Einrichtungen und Maßnahmen, welche den wirthschaftlichcn
Bedürfnissen einer bestimmten Zeit zu entsprechen vermögen,
sondern eröffnen ebenso Gesichtspunkte für zutreffende Beurtheilung
einzclwirthschaftlicher Aufgaben, und ergeben somit auch leitende
Grundsätze für die wirthschaftliche Thätigkeit jedes Einzelnen.
Volkswirthschaftliche Kenntnisse sind daher nicht etwa
allein für Gesetzgeber, höhere Verwaltungsbeamte und überhaupt
alle diejenigen, deren Beruf neben gewissen Fachkenntnissen
administrative Befähigung zur Ordnung und
Leitung wirthschaftlicher Angelegenheiten erfordert, sondern
vielmehr recht eigentlich für Jedermann nützlich, der wirthschnftlich
thätig ist und zur Behauptung seiner gesellschaftlichen
Lebensstellung einen einigermaßen höheren Grad allgemeiner
Bildung bedarf.
Jeder wirthschaftlich Thätige ist bezüglich dieser seiner Thätigkeit
der im Wirthschaftslcben geltenden Ordnung unterworfen
und muß sich ihr bewußt oder unbewußt fügen. Die Aneignung
der zum Begreifen dieser verhelfenden Kenntnisse sollte deshalb
auch als ein nothwendiges Erfordernis; allgemeiner wissenschaftlicher
Bildung erachtet werden.
Die früher vorherrschend gewesene Meinung, daß derartige
Kenntnisse eigentlich blos für Staatsmänner und Kameralisten
unerläßlich seien, erklärt sich jedoch leicht ans dem äußeren und
inneren Entwickelungsgänge der Wirthschaftslehrc selbst. Eine
die technischen Fachlehren der einzelnen Erwerbszweige umfassende
Privatökonomik tind eine sich vornehmlich mit den wirthschaftlichen
Angelegenheiten des Staats befassende Staatswirthschaftslehre
konnte in der Regel nur für bestimmte Berufskreise besondere
Anziehungskraft haben, wogegen die inzwischen selbständig geivordene
und in ihrem innerlichen Ausbaue vorgeschrittene Volkswirthschaftslehre,
welche ihre Ausgabe allgcmeinhin darin sucht,
die Natur der Volkswirthschaft erkennen zti lehren, ein iveit allgemeiner
verbreitetes Wissensbedürfniß zu befriedigen vermag.
Endlich ist auch das Studium der Volkswirthschaftslehre
an sich wohlgeeignet, die allgemein menschliche Ausbildung
zu fördern, den denkenden Geist zu schärfen, den Gesichtskreis
zu weiteil uiib vor sachlicher Einseitigkeit 511 bewahren.