§ 37. Merkantilismus.
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staltuug desselben trachtete man neben Förderung des Aufkommens
von Handelsstädten nach dem Besitz von in fremden Welttheilen
gelegenen Kolonien, um deren Markt durch Eintausch von Edelmetallen
und sonstigen fremdländischen Naturerzeugnissen gegen
Fabrikate des Mutterlandes ausschließlich zu dessen Gunsten ausbeuten
zu können, ferner darnach, sich durch Abschluß von Handelsverträgen
ausnahinsweise Vortheile zu sichern, während das
Gedeihen von Handelscompagnien durch Einräumung besonderer
Vorrechte, und die eigene Handelsschifffahrt durch Behinderung
der Waarenznfuhr aus fremden Schiffen begünstigt wurde.
Der Bergbau, dem viele gebirgige Gegenden mit schlechtem
und unzureichendem Ackerlande ihre meiste Nahrung verdankten,
erspare viel Geld, indem er so mancherlei im menschlichen Leben
nöthige Mineralien zu Tage fördere, die sonst im Auslande
gegen Baar gekauft werden müßten, bringe durch Ausfuhr seiner
Erzeugnisse fremdes Geld ins Land, und gewähre auch dem
Landesherru beträchtlichen Nutzen, unmittelbar durch die Einkünfte
aus dem Bergregal, mittelbar durch Zunahme der Volksmenge
und derjenigen, die herrschaftliche Abgaben zu entrichten
vermögen. Zur Beförderung desselben sei es neben Freierklärung
des Negalbergbaues, insoweit er nicht bereits verliehen worden,
Erlassung von allgemeinen und besonderen Bergordnungen, Aufsichtsführung
über den Betrieb re. dienlich: Geldbelohnungeu für
Entdeckung bauwürdiger Mineralien auszusetzen, geeignet erscheinenden
Falls erfahrene Bergleute aus anderen Gegenden herbeizuziehen,
und den Bergstädten besondere Freiheiten zu gewähren:
bergbauliche Unternehmungen aufzumuntern und zu unterstützen
durch Befreiung von Zoll und Accise bezüglich der zum Bergbau
und Hüttenwesen erforderlichen Dinge, durch forstfreie Ueberlassung
des zuin Auszimmern der Gruben und sonst noch
benöthigten Holzes aus den landesherrlichen Waldungen sowie
durch Einräumung gewisser Vorkaufsrechte an Bauholz und Holzkohlen,
durch Treiben von das ganze Gebirge ausschließenden
Erbstollen, Anlage von Pochwerken, Erzwäschen und Hüttenwerken
ans landesherrliche Kosten, beziehentlich selbst durch Gewährung
von Geldunterstützungen; bem Bergvolke, um cs gegen mäßigen
Lohn bei der gefahrbringenden Arbeit zu erhalten, Vortheile zuzuwenden
durch Befreiung von persönlichen Abgaben und Diensten,
von Werbung und Kriegsdienst, durch Einrichtung von Getreidemagazinen
und Verpflegungskassen; endlich auch das Aufkommen