Full text : Die Volkswirthschaftslehre

§  37.  Merkantilismus.

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staltuug  desselben  trachtete  man  neben  Förderung  des  Aufkommens
von  Handelsstädten  nach  dem  Besitz  von  in  fremden  Welttheilen
gelegenen  Kolonien,  um  deren  Markt  durch  Eintausch  von  Edelmetallen ­
  und  sonstigen  fremdländischen  Naturerzeugnissen  gegen
Fabrikate  des  Mutterlandes  ausschließlich  zu  dessen  Gunsten  ausbeuten ­
  zu  können,  ferner  darnach,  sich  durch  Abschluß  von  Handelsverträgen ­
  ausnahinsweise  Vortheile  zu  sichern,  während  das
Gedeihen  von  Handelscompagnien  durch  Einräumung  besonderer
Vorrechte,  und  die  eigene  Handelsschifffahrt  durch  Behinderung
der  Waarenznfuhr  aus  fremden  Schiffen  begünstigt  wurde.
Der  Bergbau,  dem  viele  gebirgige  Gegenden  mit  schlechtem
und  unzureichendem  Ackerlande  ihre  meiste  Nahrung  verdankten,
erspare  viel  Geld,  indem  er  so  mancherlei  im  menschlichen  Leben
nöthige  Mineralien  zu  Tage  fördere,  die  sonst  im  Auslande
gegen  Baar  gekauft  werden  müßten,  bringe  durch  Ausfuhr  seiner
Erzeugnisse  fremdes  Geld  ins  Land,  und  gewähre  auch  dem
Landesherru  beträchtlichen  Nutzen,  unmittelbar  durch  die  Einkünfte ­
  aus  dem  Bergregal,  mittelbar  durch  Zunahme  der  Volksmenge ­
  und  derjenigen,  die  herrschaftliche  Abgaben  zu  entrichten
vermögen.  Zur  Beförderung  desselben  sei  es  neben  Freierklärung
des  Negalbergbaues,  insoweit  er  nicht  bereits  verliehen  worden,
Erlassung  von  allgemeinen  und  besonderen  Bergordnungen,  Aufsichtsführung ­
  über  den  Betrieb  re.  dienlich:  Geldbelohnungeu  für
Entdeckung  bauwürdiger  Mineralien  auszusetzen,  geeignet  erscheinenden ­
  Falls  erfahrene  Bergleute  aus  anderen  Gegenden  herbeizuziehen, ­
  und  den  Bergstädten  besondere  Freiheiten  zu  gewähren:
bergbauliche  Unternehmungen  aufzumuntern  und  zu  unterstützen
durch  Befreiung  von  Zoll  und  Accise  bezüglich  der  zum  Bergbau
und  Hüttenwesen  erforderlichen  Dinge,  durch  forstfreie  Ueberlassung
  des  zuin  Auszimmern  der  Gruben  und  sonst  noch
benöthigten  Holzes  aus  den  landesherrlichen  Waldungen  sowie
durch  Einräumung  gewisser  Vorkaufsrechte  an  Bauholz  und  Holzkohlen, ­
  durch  Treiben  von  das  ganze  Gebirge  ausschließenden
Erbstollen,  Anlage  von  Pochwerken,  Erzwäschen  und  Hüttenwerken
ans  landesherrliche  Kosten,  beziehentlich  selbst  durch  Gewährung
von  Geldunterstützungen;  bem  Bergvolke,  um  cs  gegen  mäßigen
Lohn  bei  der  gefahrbringenden  Arbeit  zu  erhalten,  Vortheile  zuzuwenden ­
  durch  Befreiung  von  persönlichen  Abgaben  und  Diensten,
von  Werbung  und  Kriegsdienst,  durch  Einrichtung  von  Getreidemagazinen
  und  Verpflegungskassen;  endlich  auch  das  Aufkommen
            
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