Full text : General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

XXIII.  FlRchs,  Hanf,  Jute,  Garne  und  Waaren  daraus.

143

1  1

T  a  r  i  f  tu  ä  s  s  i  g  (*  Benennung

■2  S

Sn

allgemeiner ­


tragamäasiger


Portugal.

Tauwerk  und  Segelgarn;
Schiffsseile  .  .  .  .
Anderç

38G

387

388

Anmerkung  zu  dm  Baumwoll-,  Wollen-,  Beiden-  u.  Leinenwaaren
  :
A.  Gemischte  Gewebe,  welche  keine  Beide  enthalten,
zahlen  die  Zulle,  als  wenn  sie  ausschliesslich  aus
demjenigen  Gespinnst  beständen,  welches  am  höchsten
besteuert  ist.
Diese  Bestimmung  ist  abhängig  von  folgenden
Bedingungen  :
o>  dass  das  am  höchsten  besteuerte  Gespinnst  in
dem  Gewebe  in  einem  fortlaufenden  Faden  enthalten ­
  ist,  indem  die  unterbrochenen  Fäden
*  niemals  zur  Bestimmung  der  Steuer  dienen.
h)  dass  kein  Artikel  des  gegenwärtigen  Tarifs  dem
widerspricht.
tí.  Gemischte  Gewebe  aus  Beide  oder  Floretseide  werden
auf  folgende  Art  verzollt:
u)  Gewebe,  deren  Kinschlag  ganz  ans  Beide  besteht ­
  und  in  deren  Kette  sich  auch  Beide  in
fortlaufenden  Fäden  befindet  oder  umgekehrt,
zahlen  die  Zölle,  als  ob  sie  aus  reiner  Beide
beständen.
b)  Gewebe,  welche  nur  die  ganze  Kette  oder  den
ganzen  Kinschlag  ans  Beide  oder  gleichzeitig
in  beiden  die  Hälfte  der  Fäden  ans  diesem
Btoff  haben,  zahlen,  wenn  die  Fäden  durchlaufen, ­
  2.')00  Bels  pr.  1  Kg.
c)  alle  übrigen  Gewebe,  welche  Beide  in  fortlaufenden ­
  Fäden  in  geringerer  Menge  als  der  in
den  beiden  vorstehenden  Absätzen  angegebenen,
oder  welche  Beiden  in  ununterbrochenen  Fäden
enthalten,  gleichviel  in  welcher  Menge,  zahlen
8('5*  mehr,  als  der  Zoll  desselben  Gewebes  ohne
Seide  ausmacht.
Diesen  Kegeln  sind  alle  Bestimmungen  des  gegenwärtigen ­
  portugiesischen  Tarifs  untergeordnet.
C.  Gewebe  aus  Wolle,  Flachs  oder  Baumwolle  und  die
in  den  Nummern  2  und  3  oben  angegebenen  Zahlen,
wenn  sie  mit  Beide  gestickt  sind,  einen  Zuschlag
von  20%.  Dieser  Zollzuschlag  trifft  diejenigen,  welche
mit  Gold  oder  Silber  gestickt  sind,  oder  solche  in  der
Kette  haben.
tí.  Gemischte  I’osamentierwaaren  u.  dgl.  Carton  zahlen
die  Zölle,  als  ob  sie  aus  dem  höchstbesteuerten
Gespinnst  beständen.
In  der  Ausfuhr  frei.
Rumänien.
Haiti',  Flachs,  Jute  und  andere  vegetabilische
Spinnstoffe,  und  zwar;
Hanf  und  Flachs,  frisch,  getrocknet  oder  geröstet. ­
  aber  nicht  gebrochen;  Jute,  Abaca,
(Manilahanf),  I'horniium  'J'enax  (Neuseeländer
Hanf)  und  andere  vegetabilische  Spinnstoffe,
roh  oder  gehechelt
Hanf  und  Flachs,  gebt  ochen,  gehechelt  oder
nicht,  Werg  aus  Hanf  oder  Flachs  .  .  .
Garne  aus  Flachs,  Hanf  und  anderen  vegetabilischen ­
  Sjtinnstoffen,  und  zwar;
Gante  aus  Flachs  und  Hanf,  einfache  rohe,
gebleichte  oder  in  jeder  Farbe  gefärbte  .  .

Kg.
1
1

Keis
¡I  70-85
V.  Werthe
10-9“,«

Keis

Kg.  J  Frc.  Cent.

Ausfuhrszoll

Frc.

Cent.

100
100

1  25

10
45

frei
            
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