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die Aufgabe der Gesammtheit sein, den Einzelnen so auszu
bilden, dass er ihr später nützlich sein könne. Vernachlässigt
die Gesammtheit diese Aufgabe, so darf sie sich über die Fol
gen nicht beklagen-, sie muss vielmehr das entstandene Uebel
zu heilen suchen.
2. Es liegt nicht allein im Interesse der arbeitenden Classe,
sondern in dem der Gesammtvolkswirthschaft und allei ein
zelnen Classen als solche, dass eine wirthschaftliche Harmonie
hergestellt werde. Nur bei gesunder Entwickelung aller ihrer
einzelnen Glieder kann eine Volkswirthschaft zu grosser dauern
der Blüthe gelangen. Der krankhafte verkommene Zustand
einer einzelnen Classe pflegt auf das gesammte Volk den ver
derblichsten Einfluss auszuüben, und führt oft schliesslich zum
Untergange der Gesammtvolkswirthschaft.
Zur Wiederherstellung der wirthschaftlichen Harmonie
stehen dem Staate vielfache Mittel zur Verfügung, und er sollte
es nicht unterlassen, alle solche Massregeln zur Ausführung
zu bringen, welche, wohlbedacht, diesem Ziele zufühien.
7. Politik im Allgemeinen.
Die Volkswirthschaftspolitik im Allgemeinen muss sich auf
der Basis eines möglichst absoluten Privateigenthumsrechtes
gründen. Das Privateigenthum ist der mächtigste Hebel der
Cultur, die stärkste und gesundeste Triebkraft zur Gütererzeu
gung. Jede Beschränkung dieses Rechtes beschränkt auch die
Wirksamkeit der Arbeit und folglich die Vermehrung der Ge-
sammtgütererzeugung und des Gesammtwohlstandes.
Das Eigenthumsrecht muss sich jedoch einzelne Einschrän
kungen gefallen lassen, welche zur Erhaltung der Gesellschaft
nothwendig sind. Dieses Einschränkungsrecht der Gesammt
heit dem Privaten gegenüber muss jedoch durch die Gesetz
gebung derart geregelt werden, dass es nur da zur Anwen
dung kommt, wo es das Gesammtwohl dringend erfordert.