Full text: Ueber die Möglichkeit einer volkswirthschaftlichen Harmonie

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die Aufgabe der Gesammtheit sein, den Einzelnen so auszu 
bilden, dass er ihr später nützlich sein könne. Vernachlässigt 
die Gesammtheit diese Aufgabe, so darf sie sich über die Fol 
gen nicht beklagen-, sie muss vielmehr das entstandene Uebel 
zu heilen suchen. 
2. Es liegt nicht allein im Interesse der arbeitenden Classe, 
sondern in dem der Gesammtvolkswirthschaft und allei ein 
zelnen Classen als solche, dass eine wirthschaftliche Harmonie 
hergestellt werde. Nur bei gesunder Entwickelung aller ihrer 
einzelnen Glieder kann eine Volkswirthschaft zu grosser dauern 
der Blüthe gelangen. Der krankhafte verkommene Zustand 
einer einzelnen Classe pflegt auf das gesammte Volk den ver 
derblichsten Einfluss auszuüben, und führt oft schliesslich zum 
Untergange der Gesammtvolkswirthschaft. 
Zur Wiederherstellung der wirthschaftlichen Harmonie 
stehen dem Staate vielfache Mittel zur Verfügung, und er sollte 
es nicht unterlassen, alle solche Massregeln zur Ausführung 
zu bringen, welche, wohlbedacht, diesem Ziele zufühien. 
7. Politik im Allgemeinen. 
Die Volkswirthschaftspolitik im Allgemeinen muss sich auf 
der Basis eines möglichst absoluten Privateigenthumsrechtes 
gründen. Das Privateigenthum ist der mächtigste Hebel der 
Cultur, die stärkste und gesundeste Triebkraft zur Gütererzeu 
gung. Jede Beschränkung dieses Rechtes beschränkt auch die 
Wirksamkeit der Arbeit und folglich die Vermehrung der Ge- 
sammtgütererzeugung und des Gesammtwohlstandes. 
Das Eigenthumsrecht muss sich jedoch einzelne Einschrän 
kungen gefallen lassen, welche zur Erhaltung der Gesellschaft 
nothwendig sind. Dieses Einschränkungsrecht der Gesammt 
heit dem Privaten gegenüber muss jedoch durch die Gesetz 
gebung derart geregelt werden, dass es nur da zur Anwen 
dung kommt, wo es das Gesammtwohl dringend erfordert.
	        
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