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die Aufgabe der Gesammtheit sein, den Einzelnen so auszubilden,
dass er ihr später nützlich sein könne. Vernachlässigt
die Gesammtheit diese Aufgabe, so darf sie sich über die Folgen
nicht beklagen-, sie muss vielmehr das entstandene Uebel
zu heilen suchen.
2. Es liegt nicht allein im Interesse der arbeitenden Classe,
sondern in dem der Gesammtvolkswirthschaft und allei einzelnen
Classen als solche, dass eine wirthschaftliche Harmonie
hergestellt werde. Nur bei gesunder Entwickelung aller ihrer
einzelnen Glieder kann eine Volkswirthschaft zu grosser dauernder
Blüthe gelangen. Der krankhafte verkommene Zustand
einer einzelnen Classe pflegt auf das gesammte Volk den verderblichsten
Einfluss auszuüben, und führt oft schliesslich zum
Untergange der Gesammtvolkswirthschaft.
Zur Wiederherstellung der wirthschaftlichen Harmonie
stehen dem Staate vielfache Mittel zur Verfügung, und er sollte
es nicht unterlassen, alle solche Massregeln zur Ausführung
zu bringen, welche, wohlbedacht, diesem Ziele zufühien.
7. Politik im Allgemeinen.
Die Volkswirthschaftspolitik im Allgemeinen muss sich auf
der Basis eines möglichst absoluten Privateigenthumsrechtes
gründen. Das Privateigenthum ist der mächtigste Hebel der
Cultur, die stärkste und gesundeste Triebkraft zur Gütererzeugung.
Jede Beschränkung dieses Rechtes beschränkt auch die
Wirksamkeit der Arbeit und folglich die Vermehrung der Gesammtgütererzeugung
und des Gesammtwohlstandes.
Das Eigenthumsrecht muss sich jedoch einzelne Einschränkungen
gefallen lassen, welche zur Erhaltung der Gesellschaft
nothwendig sind. Dieses Einschränkungsrecht der Gesammtheit
dem Privaten gegenüber muss jedoch durch die Gesetzgebung
derart geregelt werden, dass es nur da zur Anwendung
kommt, wo es das Gesammtwohl dringend erfordert.