Full text : Ueber die Möglichkeit einer volkswirthschaftlichen Harmonie

22

die  Aufgabe  der  Gesammtheit  sein,  den  Einzelnen  so  auszubilden, ­
  dass  er  ihr  später  nützlich  sein  könne.  Vernachlässigt
die  Gesammtheit  diese  Aufgabe,  so  darf  sie  sich  über  die  Folgen ­
  nicht  beklagen-,  sie  muss  vielmehr  das  entstandene  Uebel
zu  heilen  suchen.
2.  Es  liegt  nicht  allein  im  Interesse  der  arbeitenden  Classe,
sondern  in  dem  der  Gesammtvolkswirthschaft  und  allei  einzelnen ­
  Classen  als  solche,  dass  eine  wirthschaftliche  Harmonie
hergestellt  werde.  Nur  bei  gesunder  Entwickelung  aller  ihrer
einzelnen  Glieder  kann  eine  Volkswirthschaft  zu  grosser  dauernder ­
  Blüthe  gelangen.  Der  krankhafte  verkommene  Zustand
einer  einzelnen  Classe  pflegt  auf  das  gesammte  Volk  den  verderblichsten ­
  Einfluss  auszuüben,  und  führt  oft  schliesslich  zum
Untergange  der  Gesammtvolkswirthschaft.
Zur  Wiederherstellung  der  wirthschaftlichen  Harmonie
stehen  dem  Staate  vielfache  Mittel  zur  Verfügung,  und  er  sollte
es  nicht  unterlassen,  alle  solche  Massregeln  zur  Ausführung
zu  bringen,  welche,  wohlbedacht,  diesem  Ziele  zufühien.

7.  Politik  im  Allgemeinen.
Die  Volkswirthschaftspolitik  im  Allgemeinen  muss  sich  auf
der  Basis  eines  möglichst  absoluten  Privateigenthumsrechtes
gründen.  Das  Privateigenthum  ist  der  mächtigste  Hebel  der
Cultur,  die  stärkste  und  gesundeste  Triebkraft  zur  Gütererzeugung. ­
  Jede  Beschränkung  dieses  Rechtes  beschränkt  auch  die
Wirksamkeit  der  Arbeit  und  folglich  die  Vermehrung  der  Gesammtgütererzeugung
  und  des  Gesammtwohlstandes.
Das  Eigenthumsrecht  muss  sich  jedoch  einzelne  Einschränkungen ­
  gefallen  lassen,  welche  zur  Erhaltung  der  Gesellschaft
nothwendig  sind.  Dieses  Einschränkungsrecht  der  Gesammtheit ­
  dem  Privaten  gegenüber  muss  jedoch  durch  die  Gesetzgebung ­
  derart  geregelt  werden,  dass  es  nur  da  zur  Anwendung ­
  kommt,  wo  es  das  Gesammtwohl  dringend  erfordert.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.