Full text : Ueber die Möglichkeit einer volkswirthschaftlichen Harmonie

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h)  In  Betreff  des  Genossenschaftswesens  darf  der  Staat
keine  directen  Massregeln  ergreifen;  er  kann  aber  durch  volkswirthschaftliche
  Aufklärung  die  arbeitenden  Classen  zur  Vereinigung ­
  anhalten.
Der  Staat  darf  die  Form  und  Verfahrungsweise  solcher
Vereinigungen  durchaus  nicht  beeinflussen.  Er  muss  sie  entstehen ­
  lassen  in  ihren  mannigfachsten  Formen:  Gewerk-,  Vorschuss-, ­
  Credit-,  Bau-,  Consum-,  Rohstoff-,  Magazin-Vereine,
gegenseitige  Versicherungsanstalten,  Spar-  und  Krankenunterstützungs-Cassen
  etc.
Alle  solche  Vereinigungen,  besonders  aber  die  zu  productiven ­
  Zwecken  angelegten  darf  der  Staat  nicht  direct  unterstützen, ­
  er  muss  sie  vielmehr  der  Selbsthülfe  ihrer  Mitglieder
überlassen,  denn  die  unterstützte  Arbeit  ist  meistens  eine  unwirthschaftliche
  Arbeit,  welche  mehr  Güter  consumirt  als  sie
hervorbringt.  Der  Staat  darf  solchen  Vereinigungen  zu  Hülfe
-kommen  nur  durch  Sicherung  der  allgemeinsten  wirthschaftlichen
  Freiheit,  durch  billige  Transportanstalten,  durch  unentgeltliche ­
  Rechtspflege,  durch  Veröffentlichung  technischer  Zeitschriften, ­
  exacter  Marktberichte,  durch  volkswirthschaftliche  und
geschäftliche  Aufklärung  überhaupt.
Niemals  daif  der  Staat  solchen  Vereinigungen  Hemmnisse
in  den  Weg  legen,  weder  bei  ihrer  Entstehung  noch  während
'  ihrer  wirthschaftlichen  Thätigkeit.  Die  menschliche  Kraft  kann
nur  zur  vollen  und  gesunden  Blüthe  sich  entwickeln,  wo  sie
ein  weites  'freies  Feld  für  ihre  Thätigkeit  offen  findet.  Sie
kann  aber  auch  nur  auf  der  Basis  der  Selbsthülfe  wirthschaftliche
  Güter  wirthschaftlich  hervorbringen.
Der  genossenschaftliche  Betrieb  hat  sich  bisher  in  der
Praxis  nur  in  wenigen  Zweigen  bewährt;  je  mehr  jedoch  die
wirthschaftliche  Bildung  der  Arbeiter  zunimmt,  desto  grössere
Vortheite  werden  sie  aus  der  freien  Vereinigung  ziehen,  und
nach  und  nach  wird  es  ihnen  möglich  werden,  ihre  Thätigkeit
über  sämmtliche  Industriezweige  auszudehnen.
c)  Der  Staat  darf  dem  Einzelnen  weder  Arbeit  noch  Unter
            
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