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betreffs der jugendlichen Personen ein verhältnismäßig recht
häufiger.
Die Jugend..bildet bei dem weicheren Gemütszuge, der
nun einmal in Österreich bei allen dasselbe bewohnenden
Volksstämmen vorwaltet, nicht bloß einen gesetzlichen Straf
milderungsgrund, sondern in Wirklichkeit gar oft einen —
wenn attch höchst ungesetzlichen — Strafbefreiungsgrund.
Unzweifelhaft tritt dies in den Sprüchen der Geschwo
renen zu Tage, die sich nur schwer dazu entschließen, Jugend
liche, die dem Kindesaller kaum entwachseil sind, durch ihr
Verdict einer schweren und langen Kerkerstrafe zu überliefern;
aber auch Richter und Anklagebehvrden von Beruf macht
die Vorstellung, dass der Strafvollzug in dell gewöhnlichen
Gefängnissen den sittlichen Niedergang des Verfolgten un
zweifelhaft befördern müsse, vielfach dazu geneigt in nur
halbwegs zweifelhaften Fällen „Gnade für Recht" ergehen
zu lassen itub entweder mit Freisprüchen vorzugehen oder
die Verfolgung fallen zu lassen.
Und nun gar erst die Zahl der nicht einmal zur be
hördlichen Anzeige gebrachten Übelthaten der jugendlichen
Personen!
Um den verdächtigen, ja selbst seiner That geständigen
Jugendlichen „nicht zu verderben", lässt sich der Beschädigte
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vollends dann, wenn ein Vermogensdelict im Spiel ist und
eine „Gntmachung" durch Leistimg von Entschädigung seitens
der Eltern oder Verwandten des jllgeildllchen Ubelthäters
zu gewärtigen ist.
Neben einem vielfach deplaciertem Mitleid führt die
selbstsüchtige Besorgnis, dass die Verurtheilung des Thäters
die Willfährigkeit zur Entschädigungsleistnng seitens seiner
Angehörigen und Freunde wesentlich herabstimmen, ja gänzlich
aufheben könnte, nicht selten zur directen Verheimlichung der
von den Jugendlichen verübten strafbaren Handlungen —
und so ist das Missverhältnis zwischen Begehung einer Ubel-
that und zwischen der Verurtheilung wegen derselben gerade
betreffs der Jugendlichen ein ziemlich bedeutendes.
Selbst betreffs der Entdeckung der strafbaren Hand
lungen sind jugendliche Personen den Ernmchsenen gegen
über in einem gewissen Vortheile.