Full text : Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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betreffs  der  jugendlichen  Personen  ein  verhältnismäßig  recht
häufiger.
Die  Jugend..bildet  bei  dem  weicheren  Gemütszuge,  der
nun  einmal  in  Österreich  bei  allen  dasselbe  bewohnenden
Volksstämmen  vorwaltet,  nicht  bloß  einen  gesetzlichen  Strafmilderungsgrund, ­
  sondern  in  Wirklichkeit  gar  oft  einen  —
wenn  attch  höchst  ungesetzlichen  —  Strafbefreiungsgrund.
Unzweifelhaft  tritt  dies  in  den  Sprüchen  der  Geschworenen ­
  zu  Tage,  die  sich  nur  schwer  dazu  entschließen,  Jugendliche, ­
  die  dem  Kindesaller  kaum  entwachseil  sind,  durch  ihr
Verdict  einer  schweren  und  langen  Kerkerstrafe  zu  überliefern;
aber  auch  Richter  und  Anklagebehvrden  von  Beruf  macht
die  Vorstellung,  dass  der  Strafvollzug  in  dell  gewöhnlichen
Gefängnissen  den  sittlichen  Niedergang  des  Verfolgten  unzweifelhaft ­
  befördern  müsse,  vielfach  dazu  geneigt  in  nur
halbwegs  zweifelhaften  Fällen  „Gnade  für  Recht"  ergehen
zu  lassen  itub  entweder  mit  Freisprüchen  vorzugehen  oder
die  Verfolgung  fallen  zu  lassen.
Und  nun  gar  erst  die  Zahl  der  nicht  einmal  zur  behördlichen ­
  Anzeige  gebrachten  Übelthaten  der  jugendlichen
Personen!
Um  den  verdächtigen,  ja  selbst  seiner  That  geständigen
Jugendlichen  „nicht  zu  verderben",  lässt  sich  der  Beschädigte
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vollends  dann,  wenn  ein  Vermogensdelict  im  Spiel  ist  und
eine  „Gntmachung"  durch  Leistimg  von  Entschädigung  seitens
der  Eltern  oder  Verwandten  des  jllgeildllchen  Ubelthäters
zu  gewärtigen  ist.
Neben  einem  vielfach  deplaciertem  Mitleid  führt  die
selbstsüchtige  Besorgnis,  dass  die  Verurtheilung  des  Thäters
die  Willfährigkeit  zur  Entschädigungsleistnng  seitens  seiner
Angehörigen  und  Freunde  wesentlich  herabstimmen,  ja  gänzlich
aufheben  könnte,  nicht  selten  zur  directen  Verheimlichung  der
von  den  Jugendlichen  verübten  strafbaren  Handlungen  —
und  so  ist  das  Missverhältnis  zwischen  Begehung  einer  Ubelthat
  und  zwischen  der  Verurtheilung  wegen  derselben  gerade
betreffs  der  Jugendlichen  ein  ziemlich  bedeutendes.
Selbst  betreffs  der  Entdeckung  der  strafbaren  Handlungen ­
  sind  jugendliche  Personen  den  Ernmchsenen  gegenüber ­
  in  einem  gewissen  Vortheile.
            
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