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„Von dem Momente, in welchem ein jugendlicher Ver
brecher in die Jugendabtheilnng eintritt, weicht das drohende
Gespenst staatlicher Vergeltung von ihm und er gewinnt die
Achtung vor der Gerechtigkeit, welche an ihm einmal und
nie wieder, die Mängel der Erziehung, die Folgen schlechten
Umgangs auszugleichen und in seiner Brust das verloren
gegangene Selbstvertrauen wieder zu wecken trachtet; der
Sträfling hat wieder eine Zukunft vor sich, welche ihn
bei festem Willen der gesitteten bürgerlichen und geachteten
Gesellschaft näher bringt, kurz gesagt, der Gemaßregelte be
ginnt noch einmal zu hoffen."
Betreffs der Aufnahme in die Jugendabtheilung bemerkt
Mareovich, „dass dieselbe an Formalitäten gebunden sei".
„Es genügt das jugendliche Alter noch nicht, um diese
Aufnahme zu bewirken, sondern es sind in der rigorosesten
Weise das Vorleben, die qualitative Beurtheilung des Ver
brechens, die Art der Erziehung und Bildung maßgebend,
ob der Sträfling für die Aufnahme in diese Sonderabthei-
lung „fähig ist."'
Uber die Aufführung der aus der Jugendabtheilung
Entlassenen wird berichtet:
„Von den seit Eröffnung der Strafanstalt— 1. October
1889 bis Juli 1892 entlassenen 56 jugendlichen Sträflingen
legten bloß drei, also 5,3 "/„ kein zufriedenstellendes Be
nehmen in der wieder gewonnenen Freiheit an den Tag,
während betreffs 53 (also 94,7 %) die günstigsten be-
hördlichen Nachrichten eingelaufen sind. Einzelne
der Entlassenen werden sogar als Muster hin
gestellt." Das sei eine um so mehr erfreuliche Thatsache,
wenn man bedenkt, wie vernachlässigt und in welch traurig-
desolatem Zustande der größte Theil dieser jungen Burschen
in die Strafanstalt eingeliefert wird."
In der Errichtllng der hier genannten zwei Jugend
abtheilungen (Prag-Pankraz und Marburg a. d. Drau),
worüber im weiteren Verlaufe dieser Abhandlung noch des
Näheren gesprochen werden soll, und in den Verfügungen
einzelner Gefängnis- und Strafanstaltsverwaltungen er
schöpft sich die Rücksicht, die nach den geltenden Be
stimmungen auf den Strafvollzug betreffs der jugendlichen
Verbrecher genommen wird.