Full text: Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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„Von dem Momente, in welchem ein jugendlicher Ver 
brecher in die Jugendabtheilnng eintritt, weicht das drohende 
Gespenst staatlicher Vergeltung von ihm und er gewinnt die 
Achtung vor der Gerechtigkeit, welche an ihm einmal und 
nie wieder, die Mängel der Erziehung, die Folgen schlechten 
Umgangs auszugleichen und in seiner Brust das verloren 
gegangene Selbstvertrauen wieder zu wecken trachtet; der 
Sträfling hat wieder eine Zukunft vor sich, welche ihn 
bei festem Willen der gesitteten bürgerlichen und geachteten 
Gesellschaft näher bringt, kurz gesagt, der Gemaßregelte be 
ginnt noch einmal zu hoffen." 
Betreffs der Aufnahme in die Jugendabtheilung bemerkt 
Mareovich, „dass dieselbe an Formalitäten gebunden sei". 
„Es genügt das jugendliche Alter noch nicht, um diese 
Aufnahme zu bewirken, sondern es sind in der rigorosesten 
Weise das Vorleben, die qualitative Beurtheilung des Ver 
brechens, die Art der Erziehung und Bildung maßgebend, 
ob der Sträfling für die Aufnahme in diese Sonderabthei- 
lung „fähig ist."' 
Uber die Aufführung der aus der Jugendabtheilung 
Entlassenen wird berichtet: 
„Von den seit Eröffnung der Strafanstalt— 1. October 
1889 bis Juli 1892 entlassenen 56 jugendlichen Sträflingen 
legten bloß drei, also 5,3 "/„ kein zufriedenstellendes Be 
nehmen in der wieder gewonnenen Freiheit an den Tag, 
während betreffs 53 (also 94,7 %) die günstigsten be- 
hördlichen Nachrichten eingelaufen sind. Einzelne 
der Entlassenen werden sogar als Muster hin 
gestellt." Das sei eine um so mehr erfreuliche Thatsache, 
wenn man bedenkt, wie vernachlässigt und in welch traurig- 
desolatem Zustande der größte Theil dieser jungen Burschen 
in die Strafanstalt eingeliefert wird." 
In der Errichtllng der hier genannten zwei Jugend 
abtheilungen (Prag-Pankraz und Marburg a. d. Drau), 
worüber im weiteren Verlaufe dieser Abhandlung noch des 
Näheren gesprochen werden soll, und in den Verfügungen 
einzelner Gefängnis- und Strafanstaltsverwaltungen er 
schöpft sich die Rücksicht, die nach den geltenden Be 
stimmungen auf den Strafvollzug betreffs der jugendlichen 
Verbrecher genommen wird.
	        
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