Full text : Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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„Von  dem  Momente,  in  welchem  ein  jugendlicher  Verbrecher ­
  in  die  Jugendabtheilnng  eintritt,  weicht  das  drohende
Gespenst  staatlicher  Vergeltung  von  ihm  und  er  gewinnt  die
Achtung  vor  der  Gerechtigkeit,  welche  an  ihm  einmal  und
nie  wieder,  die  Mängel  der  Erziehung,  die  Folgen  schlechten
Umgangs  auszugleichen  und  in  seiner  Brust  das  verloren
gegangene  Selbstvertrauen  wieder  zu  wecken  trachtet;  der
Sträfling  hat  wieder  eine  Zukunft  vor  sich,  welche  ihn
bei  festem  Willen  der  gesitteten  bürgerlichen  und  geachteten
Gesellschaft  näher  bringt,  kurz  gesagt,  der  Gemaßregelte  beginnt ­
  noch  einmal  zu  hoffen."
Betreffs  der  Aufnahme  in  die  Jugendabtheilung  bemerkt
Mareovich,  „dass  dieselbe  an  Formalitäten  gebunden  sei".
„Es  genügt  das  jugendliche  Alter  noch  nicht,  um  diese
Aufnahme  zu  bewirken,  sondern  es  sind  in  der  rigorosesten
Weise  das  Vorleben,  die  qualitative  Beurtheilung  des  Verbrechens, ­
  die  Art  der  Erziehung  und  Bildung  maßgebend,
ob  der  Sträfling  für  die  Aufnahme  in  diese  Sonderabtheilung
  „fähig  ist."'
Uber  die  Aufführung  der  aus  der  Jugendabtheilung
Entlassenen  wird  berichtet:
„Von  den  seit  Eröffnung  der  Strafanstalt—  1.  October
1889  bis  Juli  1892  entlassenen  56  jugendlichen  Sträflingen
legten  bloß  drei,  also  5,3  "/„  kein  zufriedenstellendes  Benehmen ­
  in  der  wieder  gewonnenen  Freiheit  an  den  Tag,
während  betreffs  53  (also  94,7  %)  die  günstigsten  behördlichen
  Nachrichten  eingelaufen  sind.  Einzelne
der  Entlassenen  werden  sogar  als  Muster  hingestellt." ­
  Das  sei  eine  um  so  mehr  erfreuliche  Thatsache,
wenn  man  bedenkt,  wie  vernachlässigt  und  in  welch  traurigdesolatem
  Zustande  der  größte  Theil  dieser  jungen  Burschen
in  die  Strafanstalt  eingeliefert  wird."
In  der  Errichtllng  der  hier  genannten  zwei  Jugendabtheilungen ­
  (Prag-Pankraz  und  Marburg  a.  d.  Drau),
worüber  im  weiteren  Verlaufe  dieser  Abhandlung  noch  des
Näheren  gesprochen  werden  soll,  und  in  den  Verfügungen
einzelner  Gefängnis-  und  Strafanstaltsverwaltungen  erschöpft ­
  sich  die  Rücksicht,  die  nach  den  geltenden  Bestimmungen ­
  auf  den  Strafvollzug  betreffs  der  jugendlichen
Verbrecher  genommen  wird.
            
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