Frühzeitig brach sich die Erkenntnis Bahn, dass die
Bestrafung Unmündiger ausschließlich von dem Zweckmäßigkeitsgedanken
der Besserung getragen werden müsse; nur,
dass das geltende Strafgesetz für die Anwendung dieser
ganz richtigen Grundsätze sehr einschränkende Bestimmungen
normiert.
Bloß für Unmündige, die wohl das zehnte nicht aber
das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben und nur bei Verübung
eines Verbrechens hat eine strafgesetzlich normierte
besondere Bestrafung einzutreten, deren Vollzug eine sehr
bedeutende Ähnlichkeit mit jenem aufweist, zu dessen Durchführung
in unseren Tagen die besonderen Jugendabtheilungen
geschaffen wurden. Jedoch außerhalb der Altersgrenze
von 11 und 14 Jahren, sowie auf Vergehen unb Übertretungen
dehnt sich die in den §§ 269—272 normierte besondere
Bestrafung nicht aus; sie occupiert, zumal sie auf
eine Minimaldauer von 6 Monaten bemessen ist, ein
nur sehr bescheidenes Gebiet der Wirksamkeit. Aber selbst
in dieser Einschränkung hätten die hier statuierten Normen
zur Errichtung besonderer „Jugendstrafanstalten" für Unmündige
führen sollen und führen müssen, wenn man darauf
bedacht gewesen wäre, jene Bestimmungen bezüglich der
„Verschließung an abgesonderten Verwahrungsorten, der Zuweisung
zweckentsprechender Arbeiten und der Einführung
eines geregelteil Unterrichts" auch wirklich in Ausführung
zu bringen.
Wir sind nämlich der Anschauung, dass dem Erfordernisse
eines „abgesonderten Verwahrungsortes" nicht dadurch
genügt werden kann, dass man den Unmündigen die Freiheitsstrafe
in Einzelnhaft abbüßen lässt, sondern es bedarf
hierzu eines ganz abgesonderten, von dem gewöhnlichen
Gefängnisse örtlich getrennten Raumes. Ein
solcher „Verwahrungsort" kann mit dem „Gefangenhause"
im Sinne des § 244, in welchem die Strafen des Arrestes
zu verbüßen sind, nicht identificiert werden; er ist bent
Sinne und Wortlaute des § 270 nach, etwas hievon Verschiedenes.
Mit einer bloßen Cinz e ln ha ft, die gegen den Unmündigen
verfügt wird, ist der Bestimmung des Gesetzes
nicht entsprochen, weil die Einzelnhaft nach § 253 als eine