Full text : Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

Frühzeitig  brach  sich  die  Erkenntnis  Bahn,  dass  die
Bestrafung  Unmündiger  ausschließlich  von  dem  Zweckmäßigkeitsgedanken
  der  Besserung  getragen  werden  müsse;  nur,
dass  das  geltende  Strafgesetz  für  die  Anwendung  dieser
ganz  richtigen  Grundsätze  sehr  einschränkende  Bestimmungen
normiert.
Bloß  für  Unmündige,  die  wohl  das  zehnte  nicht  aber
das  vierzehnte  Lebensjahr  vollendet  haben  und  nur  bei  Verübung ­
  eines  Verbrechens  hat  eine  strafgesetzlich  normierte
besondere  Bestrafung  einzutreten,  deren  Vollzug  eine  sehr
bedeutende  Ähnlichkeit  mit  jenem  aufweist,  zu  dessen  Durchführung ­
  in  unseren  Tagen  die  besonderen  Jugendabtheilungen ­
  geschaffen  wurden.  Jedoch  außerhalb  der  Altersgrenze ­
  von  11  und  14  Jahren,  sowie  auf  Vergehen  unb  Übertretungen ­
  dehnt  sich  die  in  den  §§  269—272  normierte  besondere ­
  Bestrafung  nicht  aus;  sie  occupiert,  zumal  sie  auf
eine  Minimaldauer  von  6  Monaten  bemessen  ist,  ein
nur  sehr  bescheidenes  Gebiet  der  Wirksamkeit.  Aber  selbst
in  dieser  Einschränkung  hätten  die  hier  statuierten  Normen
zur  Errichtung  besonderer  „Jugendstrafanstalten"  für  Unmündige ­
  führen  sollen  und  führen  müssen,  wenn  man  darauf ­
  bedacht  gewesen  wäre,  jene  Bestimmungen  bezüglich  der
„Verschließung  an  abgesonderten  Verwahrungsorten,  der  Zuweisung ­
  zweckentsprechender  Arbeiten  und  der  Einführung
eines  geregelteil  Unterrichts"  auch  wirklich  in  Ausführung
zu  bringen.
Wir  sind  nämlich  der  Anschauung,  dass  dem  Erfordernisse ­
  eines  „abgesonderten  Verwahrungsortes"  nicht  dadurch
genügt  werden  kann,  dass  man  den  Unmündigen  die  Freiheitsstrafe ­
  in  Einzelnhaft  abbüßen  lässt,  sondern  es  bedarf ­
  hierzu  eines  ganz  abgesonderten,  von  dem  gewöhnlichen ­
  Gefängnisse  örtlich  getrennten  Raumes.  Ein
solcher  „Verwahrungsort"  kann  mit  dem  „Gefangenhause"
im  Sinne  des  §  244,  in  welchem  die  Strafen  des  Arrestes
zu  verbüßen  sind,  nicht  identificiert  werden;  er  ist  bent
Sinne  und  Wortlaute  des  §  270  nach,  etwas  hievon  Verschiedenes. ­

Mit  einer  bloßen  Cinz  e  ln  ha  ft,  die  gegen  den  Unmündigen ­
  verfügt  wird,  ist  der  Bestimmung  des  Gesetzes
nicht  entsprochen,  weil  die  Einzelnhaft  nach  §  253  als  eine
            
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