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„so lange es der Zweck der Anhaltung erheischt", dauern*)
— § 14 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. Mai 1885, Z. 90
Noch entschiedener tritt die zweckmäßige Bedachtnahme,
die in der obenerwähnten Bestimmung betreffs der jugendlichen
Personen getroffen wird, dann hervor, wenn man ihr
die analoge Bestimmung des deutschen Strafgesetzes gegenüberstellt.
Gemäß § 362 des deutschen Strafgesetzes können die
wegen derselben Übertretungen (Bettel, Landstreicherei, Unzucht
re.) verurtheilten Personen im Grunde des richterlichen
Erkenntnisses nach verbüßter Strafe der Landespolizeibehörde
überwiesen werden; die betreffende Landespolizeibehörde erhält
hierdurch die Befugnis, die verurtheilte Person entweder
bis zu zwei Jahren in ein Arbeitshaus unterzubringen oder
zu gemeinnützigen Arbeiter: zu verwenden.
In Deutschland wird, wie wir sehen betreffs des Alters
des Verurtheilten gar kein Unterschied gemacht; der Jugendliche
erhält seinen Platz im Arbeitshanse neben dem verderbtesten
Landstreicher, Spieler, Trunkenbold re. und die
Zeit der Anhaltung darf hier sogar nur zwei Jahre in Anspruch
nehmen **).
Eine besondere Rücksicht macht sich bezüglich der Anhaltung
der Unmündigen (d. i. der Jugendlichen zwischen
U und 14 Jahren) geltend.
Richterlicherseits kann gegen dieselben ans Zulässigkeit
der Anhaltung in einer Besserungsanstalt erkannt wer-*)
Wird die Anhaltung eines 18jährigen Corrigenden verfügt, so
steht nichts im Wege ihn bis zum vollendeten 20. Jahre in einer
Besserungsanstalt zn verwahren, bezüglich des gesetzlich zulässigen dritten
Jahres ihn in ein Zwangsarbeitshaus zu überstellen. — Die Praxis
liebt es leider, die Entlassung aus Zwangsarbeits- und Besserungsanstalten
schon nach 2 Jahren zu verfügen — um Raum für die
wartenden Anwärter zu gewinnen — sehr zum Schaden des Erfolges
der Anhaltung, dessen Verwirklichung in der Regel einen längeren
Aufenthalt zur Voraussetzung hat.
**) In Deutschland beginnt man das Unzulängliche dieser correctionellen
Nachhaft auch bereits einzusehen und strebt eine Veränderung
der diesbezüglichen Bestimmungen an; s. Hippel, Die correctionelle
Nachhaft, S. 117 ff.