Full text : Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

48

„so  lange  es  der  Zweck  der  Anhaltung  erheischt",  dauern*)
—  §  14  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1885,  Z.  90
Noch  entschiedener  tritt  die  zweckmäßige  Bedachtnahme,
die  in  der  obenerwähnten  Bestimmung  betreffs  der  jugendlichen ­
  Personen  getroffen  wird,  dann  hervor,  wenn  man  ihr
die  analoge  Bestimmung  des  deutschen  Strafgesetzes  gegenüberstellt. ­

Gemäß  §  362  des  deutschen  Strafgesetzes  können  die
wegen  derselben  Übertretungen  (Bettel,  Landstreicherei,  Unzucht ­
  re.)  verurtheilten  Personen  im  Grunde  des  richterlichen
Erkenntnisses  nach  verbüßter  Strafe  der  Landespolizeibehörde
überwiesen  werden;  die  betreffende  Landespolizeibehörde  erhält ­
  hierdurch  die  Befugnis,  die  verurtheilte  Person  entweder
bis  zu  zwei  Jahren  in  ein  Arbeitshaus  unterzubringen  oder
zu  gemeinnützigen  Arbeiter:  zu  verwenden.
In  Deutschland  wird,  wie  wir  sehen  betreffs  des  Alters
des  Verurtheilten  gar  kein  Unterschied  gemacht;  der  Jugendliche ­
  erhält  seinen  Platz  im  Arbeitshanse  neben  dem  verderbtesten ­
  Landstreicher,  Spieler,  Trunkenbold  re.  und  die
Zeit  der  Anhaltung  darf  hier  sogar  nur  zwei  Jahre  in  Anspruch ­
  nehmen  **).
Eine  besondere  Rücksicht  macht  sich  bezüglich  der  Anhaltung ­
  der  Unmündigen  (d.  i.  der  Jugendlichen  zwischen
U  und  14  Jahren)  geltend.
Richterlicherseits  kann  gegen  dieselben  ans  Zulässigkeit ­
  der  Anhaltung  in  einer  Besserungsanstalt  erkannt  wer-*)

  Wird  die  Anhaltung  eines  18jährigen  Corrigenden  verfügt,  so
steht  nichts  im  Wege  ihn  bis  zum  vollendeten  20.  Jahre  in  einer
Besserungsanstalt  zn  verwahren,  bezüglich  des  gesetzlich  zulässigen  dritten
Jahres  ihn  in  ein  Zwangsarbeitshaus  zu  überstellen.  —  Die  Praxis
liebt  es  leider,  die  Entlassung  aus  Zwangsarbeits-  und  Besserungsanstalten ­
  schon  nach  2  Jahren  zu  verfügen  —  um  Raum  für  die
wartenden  Anwärter  zu  gewinnen  —  sehr  zum  Schaden  des  Erfolges
der  Anhaltung,  dessen  Verwirklichung  in  der  Regel  einen  längeren
Aufenthalt  zur  Voraussetzung  hat.
**)  In  Deutschland  beginnt  man  das  Unzulängliche  dieser  correctionellen
  Nachhaft  auch  bereits  einzusehen  und  strebt  eine  Veränderung ­
  der  diesbezüglichen  Bestimmungen  an;  s.  Hippel,  Die  correctionelle
Nachhaft,  S.  117  ff.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.