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Die Verordnung des Justizministers spricht zwar nur
davon, dass die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen
zu der Stellung des im § 16 des Gesetzes vom 24. Mai
1885 erwähnten Antrages anzuregen seien, um die Ab
gabe derartiger Personen an die Besserungsanstalten herbei
führen zu können, aber der ül dieser Verordnung citierte
§178 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches inti) ins
besondere der wohl nur aus Versehen dort übergangene
§217 desselben Gesetzes geben dem Civilgerichte, welches als
Pflegschaftsbehörde zu fungieren hat, Befugnisse, die noch
viel weiter reichen.
Nach Wortlaut und Sinn jener Bestimmungen ist das
Gericht nicht erst dann berechtigt, und verpflichtet, den
Minderjährigen einer Besserungsanstalt zu überweisen, wenn
die gesetzlichen Vertreter einen diesbezüglichen Antrag stellen,
sondern das Gericht kann diese Verfügung auch gegen den
Antrag und Willen der Eltern oder der Vormünder treffen,
sobald es vermeint, dass diese Verfügung den Ver
hältnissen angemessen sei."
Die hier citierten Bestimmungen würden es wohl er
möglichen, die Criminalität jugendlicher Personen in syste
matisch durchgreifender Weise in Österreich zu bekämpfen,
wofern nur der ernstliche Versuch gemacht werden wollte,
dieselben im concreten Falle uneingeschränkt in Ausführung
zu bringen.
Strafbare Handlungen, die von Kindern bis zu 11
Jahren begangen werden, rufen gemäß der §§178 und 217
des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbitches die Jngerenz der
Pflegschaftsbehörden wach, welche über Antrag der gesetzlichen
Vertreter und erforderlichenfalls auch ohne Zustimmung
derselben die Abgabe des Kindes in eine Besserungsanstalt
verfügen können.
Die Abgabe des Jugendlichen in eine Besserungsanstalt
kann des Weiteren erfolgen, wenn ein Unmündiger zwischen
11 und 14 Jahren ein Verbrechen begeht und das Straf
gericht auf die Zulässigkeit dieser Nebenstrafe nach verbüßter
abgesonderter Abschließung für das begangene als Über
tretung zu strafende Verbrechen erkennt; wenn ein Unmün
diger zwischen 11 und 14 Jahren ein Vergehen oder eine
Übertretung begeht und die Sicherheitsbehörde ein anderes