Full text: Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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Die Verordnung des Justizministers spricht zwar nur 
davon, dass die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen 
zu der Stellung des im § 16 des Gesetzes vom 24. Mai 
1885 erwähnten Antrages anzuregen seien, um die Ab 
gabe derartiger Personen an die Besserungsanstalten herbei 
führen zu können, aber der ül dieser Verordnung citierte 
§178 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches inti) ins 
besondere der wohl nur aus Versehen dort übergangene 
§217 desselben Gesetzes geben dem Civilgerichte, welches als 
Pflegschaftsbehörde zu fungieren hat, Befugnisse, die noch 
viel weiter reichen. 
Nach Wortlaut und Sinn jener Bestimmungen ist das 
Gericht nicht erst dann berechtigt, und verpflichtet, den 
Minderjährigen einer Besserungsanstalt zu überweisen, wenn 
die gesetzlichen Vertreter einen diesbezüglichen Antrag stellen, 
sondern das Gericht kann diese Verfügung auch gegen den 
Antrag und Willen der Eltern oder der Vormünder treffen, 
sobald es vermeint, dass diese Verfügung den Ver 
hältnissen angemessen sei." 
Die hier citierten Bestimmungen würden es wohl er 
möglichen, die Criminalität jugendlicher Personen in syste 
matisch durchgreifender Weise in Österreich zu bekämpfen, 
wofern nur der ernstliche Versuch gemacht werden wollte, 
dieselben im concreten Falle uneingeschränkt in Ausführung 
zu bringen. 
Strafbare Handlungen, die von Kindern bis zu 11 
Jahren begangen werden, rufen gemäß der §§178 und 217 
des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbitches die Jngerenz der 
Pflegschaftsbehörden wach, welche über Antrag der gesetzlichen 
Vertreter und erforderlichenfalls auch ohne Zustimmung 
derselben die Abgabe des Kindes in eine Besserungsanstalt 
verfügen können. 
Die Abgabe des Jugendlichen in eine Besserungsanstalt 
kann des Weiteren erfolgen, wenn ein Unmündiger zwischen 
11 und 14 Jahren ein Verbrechen begeht und das Straf 
gericht auf die Zulässigkeit dieser Nebenstrafe nach verbüßter 
abgesonderter Abschließung für das begangene als Über 
tretung zu strafende Verbrechen erkennt; wenn ein Unmün 
diger zwischen 11 und 14 Jahren ein Vergehen oder eine 
Übertretung begeht und die Sicherheitsbehörde ein anderes
	        
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