Full text : Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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Die  Verordnung  des  Justizministers  spricht  zwar  nur
davon,  dass  die  gesetzlichen  Vertreter  der  Minderjährigen
zu  der  Stellung  des  im  §  16  des  Gesetzes  vom  24.  Mai
1885  erwähnten  Antrages  anzuregen  seien,  um  die  Abgabe ­
  derartiger  Personen  an  die  Besserungsanstalten  herbeiführen ­
  zu  können,  aber  der  ül  dieser  Verordnung  citierte
§178  des  allgemeinen  bürgerlichen  Gesetzbuches  inti)  insbesondere ­
  der  wohl  nur  aus  Versehen  dort  übergangene
§217  desselben  Gesetzes  geben  dem  Civilgerichte,  welches  als
Pflegschaftsbehörde  zu  fungieren  hat,  Befugnisse,  die  noch
viel  weiter  reichen.
Nach  Wortlaut  und  Sinn  jener  Bestimmungen  ist  das
Gericht  nicht  erst  dann  berechtigt,  und  verpflichtet,  den
Minderjährigen  einer  Besserungsanstalt  zu  überweisen,  wenn
die  gesetzlichen  Vertreter  einen  diesbezüglichen  Antrag  stellen,
sondern  das  Gericht  kann  diese  Verfügung  auch  gegen  den
Antrag  und  Willen  der  Eltern  oder  der  Vormünder  treffen,
sobald  es  vermeint,  dass  diese  Verfügung  den  Verhältnissen ­
  angemessen  sei."
Die  hier  citierten  Bestimmungen  würden  es  wohl  ermöglichen, ­
  die  Criminalität  jugendlicher  Personen  in  systematisch ­
  durchgreifender  Weise  in  Österreich  zu  bekämpfen,
wofern  nur  der  ernstliche  Versuch  gemacht  werden  wollte,
dieselben  im  concreten  Falle  uneingeschränkt  in  Ausführung
zu  bringen.
Strafbare  Handlungen,  die  von  Kindern  bis  zu  11
Jahren  begangen  werden,  rufen  gemäß  der  §§178  und  217
des  allgemeinen  bürgerlichen  Gesetzbitches  die  Jngerenz  der
Pflegschaftsbehörden  wach,  welche  über  Antrag  der  gesetzlichen
Vertreter  und  erforderlichenfalls  auch  ohne  Zustimmung
derselben  die  Abgabe  des  Kindes  in  eine  Besserungsanstalt
verfügen  können.
Die  Abgabe  des  Jugendlichen  in  eine  Besserungsanstalt
kann  des  Weiteren  erfolgen,  wenn  ein  Unmündiger  zwischen
11  und  14  Jahren  ein  Verbrechen  begeht  und  das  Strafgericht ­
  auf  die  Zulässigkeit  dieser  Nebenstrafe  nach  verbüßter
abgesonderter  Abschließung  für  das  begangene  als  Übertretung ­
  zu  strafende  Verbrechen  erkennt;  wenn  ein  Unmündiger ­
  zwischen  11  und  14  Jahren  ein  Vergehen  oder  eine
Übertretung  begeht  und  die  Sicherheitsbehörde  ein  anderes
            
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