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Mittel zur Erzieluug einer ordentlichen Erziehung nicht ausflndig^machen
kann.
Jugendliche Personen zwischen 14 und 18 Jahren, sind
an eine Besserungsanstalt abzugeben, wenn die Bedingungen
sur die Abgabe derselben in eine Zwangsarbeitsanstalt gegeben
sind, also in den Fällen der Verurtheilung derselben
der in den §§ 1 bis 6 des Gesetzes vom 24. Mai
188o bezeichneten Übertretungen. Überdies kann auch gegen
diese Personen wegen Verübung strafbarer Handlungen
anderer Art im Sinne der oben citierten Bestimmungen
der §§ 178 und 217 des allg. bürg. Gesetzbuches die Unterbnngnng
in eine Besserungsanstalt seitens des Gerichtes verfugt
werden.
Fasst man alle diese wichtigen Normen in Verbindung
ņņî jenen über beit Strafvollzug in den s. g. „Jngendaoiyeunngen
ins Auge, so kann wohl nicht behauptet werdass
es an einer eingehenden gesetzlichen Fürsorge be-^7
^^jugendlichen Übelthüter mangele: vielmehr er-!§/îņt
den Behörden vielfach Gelegenheit geboten, die sociale
hm-rA ' oîb ur der Begehung criminell strafbarer Handlungen
cv. I ü^endlrche Personen gelegen ist, wirksam zu bekämpfen,
die Messer un, die Behauptung aufzustellen, dass
werc.. şi^ļlrgen Bestimmungen eine sehr beachtens-^ufweisen"
jenen des englischen Rechtes
J? nn s U ìnîr zunächst it a ch der Art des Strafbilduna'
bea ; u A en Unterricht ititi) die gewerbliche Ansimi
RücksicktB?k Uchen Verurtheilten zum Zwecke hat, dann
Jugendarbeit^ .Controle, die seitens der Leitung der
wird — j ene ^n über die bereits Entlassenen geführt
anstalten rn «m« .Jugendabtheilungen in den Strafmatoiy
Schools Un ^ Marburg den englischen Refor-Wvhl
lvird i„ âC l nâ unbedenklich an die Seite stellen.
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