Full text : Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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Mittel  zur  Erzieluug  einer  ordentlichen  Erziehung  nicht  ausflndig^machen
  kann.
Jugendliche  Personen  zwischen  14  und  18  Jahren,  sind
an  eine  Besserungsanstalt  abzugeben,  wenn  die  Bedingungen
sur  die  Abgabe  derselben  in  eine  Zwangsarbeitsanstalt  gegeben ­
  sind,  also  in  den  Fällen  der  Verurtheilung  derselben
der  in  den  §§  1  bis  6  des  Gesetzes  vom  24.  Mai
188o  bezeichneten  Übertretungen.  Überdies  kann  auch  gegen
diese  Personen  wegen  Verübung  strafbarer  Handlungen
anderer  Art  im  Sinne  der  oben  citierten  Bestimmungen
der  §§  178  und  217  des  allg.  bürg.  Gesetzbuches  die  Unterbnngnng
  in  eine  Besserungsanstalt  seitens  des  Gerichtes  verfugt ­
  werden.
Fasst  man  alle  diese  wichtigen  Normen  in  Verbindung
ņņî  jenen  über  beit  Strafvollzug  in  den  s.  g.  „Jngendaoiyeunngen
  ins  Auge,  so  kann  wohl  nicht  behauptet  werdass
  es  an  einer  eingehenden  gesetzlichen  Fürsorge  be-^7
  ^^jugendlichen  Übelthüter  mangele:  vielmehr  er-!§/îņt
  den  Behörden  vielfach  Gelegenheit  geboten,  die  sociale
hm-rA  '  oîb  ur  der  Begehung  criminell  strafbarer  Handlungen
cv.  I  ü^endlrche  Personen  gelegen  ist,  wirksam  zu  bekämpfen,
die  Messer  un,  die  Behauptung  aufzustellen,  dass
werc..  şi^ļlrgen  Bestimmungen  eine  sehr  beachtens-^ufweisen"
  jenen  des  englischen  Rechtes
J? nn s U  ìnîr  zunächst  it  a  ch  der  Art  des  Strafbilduna'
  bea  ;  u  A en  Unterricht  ititi)  die  gewerbliche  Ansimi ­
  RücksicktB?k  Uchen  Verurtheilten  zum  Zwecke  hat,  dann
Jugendarbeit^  .Controle,  die  seitens  der  Leitung  der
wird  —  j ene  ^n  über  die  bereits  Entlassenen  geführt
anstalten  rn  «m«  .Jugendabtheilungen  in  den  Strafmatoiy
  Schools  Un ^  Marburg  den  englischen  Refor-Wvhl
  lvird  i„ âC l nâ  unbedenklich  an  die  Seite  stellen.
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