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wachzurufen und warum dieselbe Sicherheitsbehörde gezwungen
sein soll, thatlos zuzusehen, wenn Unmündige,
die das 12. Lebensjahr noch nicht, vollendet haben, Handlungen
begehen, die sonst als Übertretungen zugerechnet ^
werden.
Handlungen, die im Gesetze mit Verbrechens- und Vergehensstrafe
bedroht erscheinen, dürften ihrer Natur nach
von strafunmündigen Personen sehr selten begangen werden,
weit häufiger kann man auf die Begehung vnn Thaten
rechnen, die im Strafgesetze als Übertretungen bezeichnet
werden; dass die Jngerenz der Sicherheitsbehörde nur in
den Fällen der ersteren Art zulässig erscheint, muss daher
geradezu als eine Anomalie angesehen werden.
Sollte man sich darauf berufen wollen, dass ein Verbrechen
oder ein Vergehen als eine strafwürdigere Handlung
von einer größeren Verderbtheit des strafunmündigen
Thäters Zeugnis geben, so vermöchten wir auch diesen
Grund nicht anzuerkennen.
Unter den „Übertretungen" befinden sich Handlungen,
die von strafunmündigen Personen verübt, auf eine gefährliche
Verderbnis derselben schließen lassen und die prophylaktische
Thätigkeit weit eher hervorrufen als Verbrechen
und Vergehen, zu deren Begehung nicht selten Leichtsinn,
Unerfahrenheit oder bloßer Muthwille den Anstoß zu geben
Pflegen.
Wir nennen von den obenerwähnten Übertretungen
hier den Bettel, die Landstreicherei, die Unzucht, den Diebstahl
von Nahrungs- und Genussmitteln von unbedeutendem
Werthe, die Verunreinigung von Denkmälern u. s. w.; Thathandlungen,
die von Unmündigen verübt, die Aufmerksamkeit
der Behörden wohl in hohem Grade hervorzurufen geeignet
erscheinen sollten.
Es ist die Bestimmung des § 60 des Commissionsentwurfes
im allgemeinen jener des § 55 des deutschen Strafgesetzes
nachgebildet,*) aber gerade in dem hier bezeichneten
*) § 55 des deutschen Strafgesetzes lautet: „Wer bei Begehung
oer Handlung das zwölfte Jahr nicht vollendet hat, kann wegen derselben
nicht strafrechtlich verfolgt werden. Gegen denselben können
nach Maßgabe der'landesgesetzlichen Vorschriften die
our Besserung und Beaufsichtigung geeigneten Maßregeln