Full text : Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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wachzurufen  und  warum  dieselbe  Sicherheitsbehörde  gezwungen ­
  sein  soll,  thatlos  zuzusehen,  wenn  Unmündige,
die  das  12.  Lebensjahr  noch  nicht,  vollendet  haben,  Handlungen ­
  begehen,  die  sonst  als  Übertretungen  zugerechnet  ^
werden.
Handlungen,  die  im  Gesetze  mit  Verbrechens-  und  Vergehensstrafe ­
  bedroht  erscheinen,  dürften  ihrer  Natur  nach
von  strafunmündigen  Personen  sehr  selten  begangen  werden, ­
  weit  häufiger  kann  man  auf  die  Begehung  vnn  Thaten
rechnen,  die  im  Strafgesetze  als  Übertretungen  bezeichnet
werden;  dass  die  Jngerenz  der  Sicherheitsbehörde  nur  in
den  Fällen  der  ersteren  Art  zulässig  erscheint,  muss  daher
geradezu  als  eine  Anomalie  angesehen  werden.
Sollte  man  sich  darauf  berufen  wollen,  dass  ein  Verbrechen
  oder  ein  Vergehen  als  eine  strafwürdigere  Handlung ­
  von  einer  größeren  Verderbtheit  des  strafunmündigen
Thäters  Zeugnis  geben,  so  vermöchten  wir  auch  diesen
Grund  nicht  anzuerkennen.
Unter  den  „Übertretungen"  befinden  sich  Handlungen,
die  von  strafunmündigen  Personen  verübt,  auf  eine  gefährliche ­
  Verderbnis  derselben  schließen  lassen  und  die  prophylaktische ­
  Thätigkeit  weit  eher  hervorrufen  als  Verbrechen
und  Vergehen,  zu  deren  Begehung  nicht  selten  Leichtsinn,
Unerfahrenheit  oder  bloßer  Muthwille  den  Anstoß  zu  geben
Pflegen.
Wir  nennen  von  den  obenerwähnten  Übertretungen
hier  den  Bettel,  die  Landstreicherei,  die  Unzucht,  den  Diebstahl ­
  von  Nahrungs-  und  Genussmitteln  von  unbedeutendem
Werthe,  die  Verunreinigung  von  Denkmälern  u.  s.  w.;  Thathandlungen, ­
  die  von  Unmündigen  verübt,  die  Aufmerksamkeit ­
  der  Behörden  wohl  in  hohem  Grade  hervorzurufen  geeignet ­
  erscheinen  sollten.
Es  ist  die  Bestimmung  des  §  60  des  Commissionsentwurfes ­
  im  allgemeinen  jener  des  §  55  des  deutschen  Strafgesetzes
  nachgebildet,*)  aber  gerade  in  dem  hier  bezeichneten

*)  §  55  des  deutschen  Strafgesetzes  lautet:  „Wer  bei  Begehung
oer  Handlung  das  zwölfte  Jahr  nicht  vollendet  hat,  kann  wegen  derselben ­
  nicht  strafrechtlich  verfolgt  werden.  Gegen  denselben  können
nach  Maßgabe  der'landesgesetzlichen  Vorschriften  die
our  Besserung  und  Beaufsichtigung  geeigneten  Maßregeln
            
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