Full text: Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

Wirkungskreise fernstehen und deren Durchführung ihm un 
geahnte, ja fast unüberwindliche Schwierigkeiten bereiten 
werden, der großen in Aussicht tretenden Belastung nicht 
erst zu gedenken. 
Schon die Anordnung und Überwachung der angemesse 
nen Bestrafung des Beschuldigten durch seine Angehöri 
gen ist Etwas, was mit dem Berufe des erkennenden 
Strafgerichts nicht wohl vereinbar ist, wie denn erst die 
Unterbringung in einer „geeigneten" Familie oder gar in 
einer Erziehungs- oder Besserungsanstalt! 
Wie soll das Gericht von seinem Standorte ans, der 
oft 10—20 Meilen vom Wohnsitze des Beschuldigten ent 
fernt ist, die „geeignete" Fanülie ausfindig machen, welcher 
der Beschuldigte übergeben zu werden hat, und wie soll von 
diesem Gericht die Überwachung dieser Art von Zwangs 
erziehung eingeleitet und durchgeführt werden? 
Um derartige Verfügungen zu treffen, um zwischen Be 
strafung durch Angehörige, zwischen der Unterbringung in 
einer Familie oder in einer Erziehungs- oder Besserungs 
anstalt wählen zu können, dazu bedarf es einer genauen 
Kenntnis der Person des Beschuldigten, seiner Angehörigen, 
seiner materiellen Verhältnisse u. s. w.; aber woher soll das 
Gericht diese Kenntnis sich verschaffen? 
9^ WM XL VI bea @infü^mngagefe^^ea gum 
gesetze sollen die oben genannten „Vorkehrungen" entweder 
nach durchgeführter Hauptverhandlung oder nach unnnttel- 
barer Einvernehmung des Beschuldigten durch die Raths 
kammer nach Anhörung der Staatsanwaltschaft auf Grund 
der für nöthig erachteten Erhebungen getroffen werden; eine 
solche Procedur kann sich zwar zu einer umständlichen und 
überaus langwierigen gestalten, aber sie gibt gleichwohl nicht 
die mindeste'Garantie für ein zweckmäßiges und zielbewußtes 
Vorgehen in einer so wichtigen Frage, wie es die Erziehung 
eines gefährlich erscheinenden Menschen ist. 
Weder eine Hauptverhandlung noch eine unmittelbare 
Einvernahme durch die Rathskammer, oder etwa die für 
„nöthig erachteten" Erhebungen können das Gericht in den 
Stand setzen, sich über die Charaktereigenschaften, über die 
SBegabimg bea m so 061'#^
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.