Wirkungskreise fernstehen und deren Durchführung ihm un
geahnte, ja fast unüberwindliche Schwierigkeiten bereiten
werden, der großen in Aussicht tretenden Belastung nicht
erst zu gedenken.
Schon die Anordnung und Überwachung der angemesse
nen Bestrafung des Beschuldigten durch seine Angehöri
gen ist Etwas, was mit dem Berufe des erkennenden
Strafgerichts nicht wohl vereinbar ist, wie denn erst die
Unterbringung in einer „geeigneten" Familie oder gar in
einer Erziehungs- oder Besserungsanstalt!
Wie soll das Gericht von seinem Standorte ans, der
oft 10—20 Meilen vom Wohnsitze des Beschuldigten ent
fernt ist, die „geeignete" Fanülie ausfindig machen, welcher
der Beschuldigte übergeben zu werden hat, und wie soll von
diesem Gericht die Überwachung dieser Art von Zwangs
erziehung eingeleitet und durchgeführt werden?
Um derartige Verfügungen zu treffen, um zwischen Be
strafung durch Angehörige, zwischen der Unterbringung in
einer Familie oder in einer Erziehungs- oder Besserungs
anstalt wählen zu können, dazu bedarf es einer genauen
Kenntnis der Person des Beschuldigten, seiner Angehörigen,
seiner materiellen Verhältnisse u. s. w.; aber woher soll das
Gericht diese Kenntnis sich verschaffen?
9^ WM XL VI bea @infü^mngagefe^^ea gum
gesetze sollen die oben genannten „Vorkehrungen" entweder
nach durchgeführter Hauptverhandlung oder nach unnnttel-
barer Einvernehmung des Beschuldigten durch die Raths
kammer nach Anhörung der Staatsanwaltschaft auf Grund
der für nöthig erachteten Erhebungen getroffen werden; eine
solche Procedur kann sich zwar zu einer umständlichen und
überaus langwierigen gestalten, aber sie gibt gleichwohl nicht
die mindeste'Garantie für ein zweckmäßiges und zielbewußtes
Vorgehen in einer so wichtigen Frage, wie es die Erziehung
eines gefährlich erscheinenden Menschen ist.
Weder eine Hauptverhandlung noch eine unmittelbare
Einvernahme durch die Rathskammer, oder etwa die für
„nöthig erachteten" Erhebungen können das Gericht in den
Stand setzen, sich über die Charaktereigenschaften, über die
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