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Weise zu informieren, um daraufhin eine zweckmäßige und
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treffen zu können, selbst wenn wir die Vertrautheit des Gerichtes
mit schwierigen pädagogischen Grundsätzen nicht in
Zweifel ziehen wollten!
Dazu kömmt aber noch, wenn die Bestimmung des § 61
in der citierten Fassung in Kraft treten sollte, der Bruch
mit einem wiederholt anerkannten Grundsätze der österreichischen
Gesetzgebung in Angelegenheiten der Erziehungs- und
Besserungsanstalten im allgemeinen.
Bie kiben uoin 24. 1885 9h. 89 unb 90
R.-G.-Bl., welche durch das zu gewürtigende Strafgesetz nach
Artikel I des Einführnngsgesetzes nicht außer Wirksamkeit
gesetzt erscheinen, statuieren, dass das Gericht immer nur
die Zulässigkeit der Unterbringung eines Unmündigen
in eine Besserungsanstalt auszusprechen habe, während der
Vollzug selbst der Sicherheitsbehörde überlassen bleibt.
Nunmehr aber soll eine derartige Anordnung entweder
von der Sicherheitsbehörde — § 60 des Entwurfes — oder
tut Falle des § 61 des Entwurfes von dem Gerichte selbst
getroffen werden — ein Dualismus, der der Einheitlichkeit
des Vorganges bedeutenden Nachtheil zufügen müsste und
darum wohl vermieden werden sollte!
Ein weiteres schweres Gebrechen in materieller Beziehung
liegt in Folgendem:
§ 61 statuiert für den jugendlichen Ubelthater entweder
Strafe oder Zwangserziehung; wird auf erstere erkannt,
so hat die letztere zu unterbleiben; auch darin erblicken
wir einen entschiedenen Missgriff der Gesetzgebung,
vor dem wir nicht ernstlich genug warnen können.
Nicht Strafe oder Zwangserziehung, sondern Strafe
und Zwangserziehung, da wo die Bedingungen für die Zuerkennung
der ersteren bei jugendlichen Personen gegeben
sind, muss die Losung sein. .
Durch die Zwangserziehung in der Familie, ttt der
Erziehungs- oder Besserungsanstalt wird versucht, auf den
noch besserungsfähigen Jugendlichen einzuwirken, um dessen
Neigungen zur Begehung strafbarer Handlungen zu bekämpfen;
nun soll nach der Bestimmung des § 61 gerade