Full text : Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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Weise  zu  informieren,  um  daraufhin  eine  zweckmäßige  und
geregte  @1^^6^111:0  be&ügüd)  kt  Äst  tier  ^loml0W6^ull0
treffen  zu  können,  selbst  wenn  wir  die  Vertrautheit  des  Gerichtes ­
  mit  schwierigen  pädagogischen  Grundsätzen  nicht  in
Zweifel  ziehen  wollten!
Dazu  kömmt  aber  noch,  wenn  die  Bestimmung  des  §  61
in  der  citierten  Fassung  in  Kraft  treten  sollte,  der  Bruch
mit  einem  wiederholt  anerkannten  Grundsätze  der  österreichischen ­
  Gesetzgebung  in  Angelegenheiten  der  Erziehungs-  und
Besserungsanstalten  im  allgemeinen.
Bie  kiben  uoin  24.  1885  9h.  89  unb  90
R.-G.-Bl.,  welche  durch  das  zu  gewürtigende  Strafgesetz  nach
Artikel  I  des  Einführnngsgesetzes  nicht  außer  Wirksamkeit
gesetzt  erscheinen,  statuieren,  dass  das  Gericht  immer  nur
die  Zulässigkeit  der  Unterbringung  eines  Unmündigen
in  eine  Besserungsanstalt  auszusprechen  habe,  während  der
Vollzug  selbst  der  Sicherheitsbehörde  überlassen  bleibt.
Nunmehr  aber  soll  eine  derartige  Anordnung  entweder
von  der  Sicherheitsbehörde  —  §  60  des  Entwurfes  —  oder
tut  Falle  des  §  61  des  Entwurfes  von  dem  Gerichte  selbst
getroffen  werden  —  ein  Dualismus,  der  der  Einheitlichkeit
des  Vorganges  bedeutenden  Nachtheil  zufügen  müsste  und
darum  wohl  vermieden  werden  sollte!
Ein  weiteres  schweres  Gebrechen  in  materieller  Beziehung ­

  liegt  in  Folgendem:
§  61  statuiert  für  den  jugendlichen  Ubelthater  entweder ­
  Strafe  oder  Zwangserziehung;  wird  auf  erstere  erkannt, ­
  so  hat  die  letztere  zu  unterbleiben;  auch  darin  erblicken ­
  wir  einen  entschiedenen  Missgriff  der  Gesetzgebung,
vor  dem  wir  nicht  ernstlich  genug  warnen  können.
Nicht  Strafe  oder  Zwangserziehung,  sondern  Strafe
und  Zwangserziehung,  da  wo  die  Bedingungen  für  die  Zuerkennung ­
  der  ersteren  bei  jugendlichen  Personen  gegeben
sind,  muss  die  Losung  sein.  .
Durch  die  Zwangserziehung  in  der  Familie,  ttt  der
Erziehungs-  oder  Besserungsanstalt  wird  versucht,  auf  den
noch  besserungsfähigen  Jugendlichen  einzuwirken,  um  dessen
Neigungen  zur  Begehung  strafbarer  Handlungen  zu  bekämpfen; ­
  nun  soll  nach  der  Bestimmung  des  §  61  gerade
            
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