Full text : Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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letztere  „anzuordnen",  dann  aber  mit  der  Freisprechung  dev
Beschuldigten  von  der  ihm  zur  Last  gelegten  That  vorzugehen. ­

Ein  ernstes  Bedenken  muss  endlich  auch  dagegen  geltend
gemacht  werden,  dass  der  Strafgesetzentwurf  nach  dem  unzweifelhaften ­
  Vorbilde  des  deutschen  Strafgesetzes  die  unterste
Grenze  der,  wenn  auch  nur  bedingten  Strafmündigkert  aus
das  12.  Jahr  herabgesetzt  hat.
Wir  werden  uns  nunmehr  auf  Untersuchungen  und  Strafverhandlungen ­
  gegen  13jährige  Hochverrather,  Duellanten,
Entführer  und  andere  „Verbrecher"  dieser  Art  gefasst  machet:
müssen,  wobei  überbtea  bic  ber  ^erurt^elínng
solcher  „Übelthäter"  gar  nicht  ausgeschlossen  sein  wird.
Nun  ist  es  aber  als  ein  unzweifelhafter  Vorzug
bes  geltenben  österreichischen  Strafgesetzes  anzusehen,
dass  dasselbe  Untersuchung  und  Strafe  wegen  Verbrechen
erst  nach  zurückgelegtem  14.  Lebensjahre  für  zulässig  erklärt
—  und  dieser  unzweifelhafte  Vorzug  des  geltenden  österreichischen ­
  Strafgesetzes  soll  nunmehr  aufgegeben  werden!
Ja  aber  —  so  wird  eingewendet  —  das  deutsche  Strafgesetz ­
  setzt  das  Zurechnungsfähigkeitsminimum  mit  12  Jahren
fest  '  Zugestanden!  Aber  gerade  darin,  dass  wir  nach  dem
Äorbtibe'bea  beugen  bie  ^llbenmg  ber  biep
bezüglichen  Bestimmungen  vornehmen  sollen,  gerade  darin
liegt  das  Eigenthümliche  der  Situation.  —  Es  herrscht
nämlich  gegenwärtig  in  Deutschland  nur  erne
Stimme  darüber,  dass  man  es  bei  der  btvher  daselbst ­
  geltenden  Bestimmung  nicht  bewenden  lassen
solle,  dass  man  vielmehr  die  Grenze  für  die  Zurechnung ­
  eines  Verbrechers  von  12  auf  14  Jahre,
ja  sogar  auf  16  Jahre  hinauszusetzen  habe!
In  jenen  Commissionsberichten,  selbständigen  Abhandlungen ­
  und  Werken,  aus  welchen  der  permanente  Strasgesetzausschnss
  sich  die  Direetive  dafür  geholt  haben  dickste,
mi  ber  GteKe  ber  er^berin#  Gins#  (bea
des  französischen  Rechtes),  die  erforderliche  „Reife  zur  vollen
Erkenntnis  des  begangenen  Unrechtes"  zur  Bedingung  der
Zurechnungsfähigkeit  jugendlicher  Personen  zu  setzen;  :n  allen
diesen  Arbeiten  wird,  und,  wie  wir  glauben,  mit  vollem
            
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