Full text: Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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der einer Übelthat schuldig befundene Jugendliche der 
Zwangserziehung, deren er gewiss ebenso dringend bedarf 
wie Jener, dem man die begangene Ubelthat nicht zurechnet, 
nicht unterworfen werden dürfen! 
Wird beispielsweise ein Jugendlicher wegen Bergehens 
des Diebstahls zu 14tägigem Gefängnisse verurtheilt werden, 
weil er die erforderliche Reife zur Kenntnis des von ihm 
begangenen Unrechts besaß, so wird sein Genosse, der sich 
an derselben That betheiligte, dem man aber die erforder 
liche Reife absprechen zu dürfen vermeinte, in eine Besse 
rungsanstalt wandern, um daselbst eventuell 6 Jahre bis zu 
seiner vollkommenen Besserung zu verbringen. 
Innerhalb dieser Zeit wird aber der Ersterwähnte — 
schuldig Befundene — auf der Bahn des Lasters und Ver 
brechens immer weiter schreiten; ihm soll, weil er bereits 
die erforderliche Reife der Erkenntnis des begangenen Un 
rechtes prästiert, in Ausführung der hier citierten ^Be 
stimmungen die Zwangserziehung nicht mehr zu Theil 
werden dürfen!!! 
Welch schweres doppeltes Unrecht würde bei einer solchen 
Procedur begangen werden! 
Ein Unrecht wider die Gesellschaft, welche einen An 
spruch darauf hat, dass sich der jugendliche Verbrecher 
nach begangener Übelthat mit ihr nicht durch dre Strafe 
allein'abfinde — ein Unrecht wider den jugendlichen Ubel- 
thäter selbst, gegen den man die Zwangserziehung nicht m 
Anwendung bringt, wiewohl dieselbe allem ihn vielleicht 
noch auf den richtigen Weg zu bringen vermöchte. 
Auch betreffs dieser Frage scheint uns das geltende 
Gesetz auf einem weit richtigeren Standpunkte zu stehen, als 
der Entwurf, wie er aus der Berathung der Commission 
hervorgegangen ist. So statuiert § 8 des Gesetzes vom 
24. Mai 1885 Z. 89 R.-G.-Bl. die Abgabe des Unmün 
digen in eine Besserungsanstalt, nach vollzogener strafgesetz 
lich bestimmter Ahndung des jugendlichen Ubelthäters, hier 
also finden wir Strafe und Zwangserziehung neben 
einander, während der Commissionsentwurf dem Gerichte 
nur die Wahl lassen will, entweder auf Strafe zu er 
kennen, die dann die Zwangserziehung ausschließt, oder die
	        
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