Full text : Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

Rechte,  darauf  verwiesen,  dass  die  unterste  Grenze  der
Strafmündigkeit  zum  allermindesten  vom  12.  auf  das
14.  Lebensjahr  herauszurücken  sei*).
Es  wird  auf  die  Unzukömmlichkeit  hillgezeigt,  die  borili
besteht,  dass  der  criminell  Bestrafte  nach  erfolgter  Strafverbüßung ­
  direct  aus  dem  Gefängnisse  in  die  Schule  zurückkehren ­
  könne,  die  ihn  nicht  ausschließen  dürfe.  Es  wird
nicht  mit  Unrecht  hervorgehoben,  dass  gerichtliche  Untersuchung ­
  und  Verhandlung  gegen  ein  Kind  bis  zum  vollendeten ­
  14.  Lebensjahre  von  den  übelsten  Folgen  für  dessen
spätere  Entwickelung  sein  müsse  und  gewissen  romantischen
Neigungen  anderer  auch  zu  deren  Verderbnis  und  Verschlimmerung ­
  Vorschub  leisten  könne.
In  diesem  Sinne  wird  auch  bereits  ein  Entwurf  für
den  deutschen  Reichstag  vorbereitet,  der  an  seiner  Spitze
die  Bestimmung  trügt,  dass  Handlungen,  die  vor
Vollendung  des  14.  Lebensjahres  begangen  werden,
strafgesetzlich  nicht  verfolgt  werden  dürfen.
Nun  denke  man  sich,  wie  sonderbar  es  wäre,  wenn  die
österreichische  Strafgesetzgebung  zu  einem  Zeitpunkte  die  Bestimmung ­
  des  deutschen  Strafgesetzes  recipieren  möchte,  in
welchem  Deutschland  durch  ungünstige  Erfahrungen  belehrt,
gerade  diese  Bestimmung  seinerseits  fallen  lassen  und  sich
eben  in  diesem  Punkte  dem  bisher  geltenden  österreichischen ­
  Rechte  nähern  würde.
Wir  denken:  Die  vielen  Stimmen,  die  sich  m  Deutschland ­
  geltend  machen,  um  die  Straffühigkeit  erst  nach  vollendetem ­
  14.  Lebensjahre  eintreten  zu  lassen,  sollten  doch
dazu  führen,  die  Frage,  ob  der  gegenwärtige  Standpunkt
des  Gesetzes  so  leichthin  aufzugeben  sei,  einer  sorgfältigen
Prüfung  zu  unterziehen.
Nahezu  unverändert  sind  die  Bestimmungen  geblieben,
die  bezüglich  der  Bestrafung  Jener  erlaßen  sind,  welche  einer
strafbaren  Handlung  schuldig  erkannt  wurden,  aber  zur  Zeit
der  Verübung  derselben  wohl  das  12.,  aber  nicht  das
18.  Lebensjahr  zurückgelegt  haben.

*)  Appelius  a.  a.  O.  S.  41  ff.,  Aschrott  S.22,  Helmke  S  84,
Liszt,  Criminal-politische  Aufgaben  in  seiner  Zeitschrift  B.  XU,  H.  2,
S.  177  ff.  u.  a.  m.
            
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