Full text: Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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Das Verlangen, bedeutende moralische Schäden, 
die durch Verübung criminell strafbarer Handlungen oder 
durch einen Zustand arger Verwahrlosung bloßgelegt 
werden, mit Erfolg zu bekämpfen, kann an die Schule nicht 
gestellt werden. 
Hiezu bedarf es einer immerwährenden Überwachung 
und Beaufsichtigung des Jugendlichen, welche die Schule 
naturgemäß dem Einzelnen nicht zu bieten vermag. 
Verbringt der Jugendliche den weitaus größeren Theil 
der Zeit außerhalb der Schule in einer verderbten Um 
gebung, so vermag erstere den üblen Einfluss der letzteren 
keineswegs zu paralysieren. 
Daraus folgt, dass die Thätigkeit der Schule jene einer 
Besserungsanstalt nicht zu ersetzen vermag; vielmehr erheischt 
das Interesse der ersteren die Errichtung einer genügenden 
Anzahl von Besserungsanstalten, damit verbrecherische 
oder arg verwahrloste Jugendliche nicht an dem allgemeinen 
Unterrichte theilnehmen müssen*) und hiedurch in äußerst 
nachtheiliger Weise auf ihre Mitschüler einwirken. 
Es ist darum auch in Schulkreisen der Wunsch nach 
Einführung und Vermehrung der Zwangserziehung ein leb 
hafter rlnd natürlicher. 
Noch weniger Worte bedarf es, um dazuthun, dass 
um so weniger der eigenen Familie des Verderbten dessen 
Besserung überlassen zu werden vermag; ist es ja doch in 
sehr vielen Fällen eben diese Familie selbst, welche den 
Grund zur Verderbnis gelegt hat und vor deren depravie- 
rendem Einfluss den Jugendlichen zu schützen, das Institut 
der Zwangserziehung in erster Linie berufen erscheint. 
So entschieden wir in diesen Punkten für die Noth 
wendigkeit der Erweiterung der Zwangserziehung und die 
hiedurch bedingte Vermehrung der Besserungsanstalten 
eintreten, so wenig können wir aber auch andererseits jener 
Anschauung beipflichten, welche die sofortige Einführung der 
Zwangserziehung für alle Fälle einer nicht ganz zweck 
mäßig scheinenden Familienzucht in Anspruch nimmt und 
*) In der Regel ist es darum auch in der Praxis die Beschwerde 
der Schulbehörde, welche den Anlass zur Einleitung des Verfahrens der 
Unterbringung des Jugendlichen in eine Besserungsanstalt zu geben pflegt.
	        
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