Full text : Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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Das  Verlangen,  bedeutende  moralische  Schäden,
die  durch  Verübung  criminell  strafbarer  Handlungen  oder
durch  einen  Zustand  arger  Verwahrlosung  bloßgelegt
werden,  mit  Erfolg  zu  bekämpfen,  kann  an  die  Schule  nicht
gestellt  werden.
Hiezu  bedarf  es  einer  immerwährenden  Überwachung
und  Beaufsichtigung  des  Jugendlichen,  welche  die  Schule
naturgemäß  dem  Einzelnen  nicht  zu  bieten  vermag.
Verbringt  der  Jugendliche  den  weitaus  größeren  Theil
der  Zeit  außerhalb  der  Schule  in  einer  verderbten  Umgebung, ­
  so  vermag  erstere  den  üblen  Einfluss  der  letzteren
keineswegs  zu  paralysieren.
Daraus  folgt,  dass  die  Thätigkeit  der  Schule  jene  einer
Besserungsanstalt  nicht  zu  ersetzen  vermag;  vielmehr  erheischt
das  Interesse  der  ersteren  die  Errichtung  einer  genügenden
Anzahl  von  Besserungsanstalten,  damit  verbrecherische
oder  arg  verwahrloste  Jugendliche  nicht  an  dem  allgemeinen
Unterrichte  theilnehmen  müssen*)  und  hiedurch  in  äußerst
nachtheiliger  Weise  auf  ihre  Mitschüler  einwirken.
Es  ist  darum  auch  in  Schulkreisen  der  Wunsch  nach
Einführung  und  Vermehrung  der  Zwangserziehung  ein  lebhafter ­
  rlnd  natürlicher.
Noch  weniger  Worte  bedarf  es,  um  dazuthun,  dass
um  so  weniger  der  eigenen  Familie  des  Verderbten  dessen
Besserung  überlassen  zu  werden  vermag;  ist  es  ja  doch  in
sehr  vielen  Fällen  eben  diese  Familie  selbst,  welche  den
Grund  zur  Verderbnis  gelegt  hat  und  vor  deren  depravierendem
  Einfluss  den  Jugendlichen  zu  schützen,  das  Institut
der  Zwangserziehung  in  erster  Linie  berufen  erscheint.
So  entschieden  wir  in  diesen  Punkten  für  die  Nothwendigkeit ­
  der  Erweiterung  der  Zwangserziehung  und  die
hiedurch  bedingte  Vermehrung  der  Besserungsanstalten
eintreten,  so  wenig  können  wir  aber  auch  andererseits  jener
Anschauung  beipflichten,  welche  die  sofortige  Einführung  der
Zwangserziehung  für  alle  Fälle  einer  nicht  ganz  zweckmäßig ­
  scheinenden  Familienzucht  in  Anspruch  nimmt  und

*)  In  der  Regel  ist  es  darum  auch  in  der  Praxis  die  Beschwerde
der  Schulbehörde,  welche  den  Anlass  zur  Einleitung  des  Verfahrens  der
Unterbringung  des  Jugendlichen  in  eine  Besserungsanstalt  zu  geben  pflegt.
            
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