Full text : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

guncļ  gelten  die  gesetzlichen  Bestimmungen.  Die  Bußen  fallen
in  die  Sektionsknsse.
^  14.  dlußerordentliche  Sektionsoersammlungen  finden
statt,  wenn  die  Kommission  es  für  nöthig  erachtet  oder  ein
Drittel  der  Mitglieder  es  verlangt.
§  15.  Beschlüsse  der  Sektivnsversammlnngen  oder  Sektionskommissioncn,
  welche  im  Widerspruch  zu  den  Zentralstatnten
  oder  dell  von  der  Generalversammlung  oder  dem
Zcntralkomite  erlassenen  Beschlüssen  und  Weisungen  stehen,
sind  ungültig  und  vom  Zentralkomite  zu  kassiren.
Begehren  um  Kassation  vorschriftswidrig  vorgenommener
Wahlen  sind  innert  acht  Tagen  beim  Zentralkoinite  schriftlich
einzureichen.
D.  Finanzen.
§  16.  Tie  Mitglieder  der  Sektionen  können  zur  Bestreitung ­
  der  lokalen  Kosten,  nebst  den  durch  die  Zentralstatuten
festgesetzten  Beiträgen  an  die  Zentralkasse,  zu  einem  bestimmten
Beitrag  an  die  Sektionskasse  verpflichtet  werden.
tz  17.  Die  Aenfnung  der  Sektionskasse  geschieht  im
klebrigen  nach  Maßgabe  von  §  10  der  Zentralstatuten  und
§  13  dieses  Titels.  Ihr  fällt  ferner  ein  Viertel  der  Eintrittsgelder ­
  für  neue  Maschinen  zu.
§18.  Ausgetretene  und  ausgeschlossene  Mitglieder  verlieren ­
  alle  Ansprüche  wie  an  die  Zentralkasse  so  auch  an  die
Sektionskasse.
E.  Revision  der  Statuten.
§  19.  Die  Sektionsstatnten  können  jederzeit  abgeändert
oder  ergänzt  werden.  Wünsche  für  Statntenrevision  sind
lvenigstens  14  Tage  vor  der  Vcrsamnllung  der  Kommission
zur  Beglltachtllng  einzugeben.
Ein  allfälliger  Revisionsantrag  muß  in  der  Auskündllng
der  Versaminlung  den  Mitgliedern  als  Traktandum  bekannt
gemacht  werden.
            
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