Full text : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

§  20.  Die  Sektionsstatnten,  und  nach  Maßgabe  vorstehender ­
  Artikel  vorgenommene  Abänderungen  an  denselben,
bedürfen  vorgängig  ihres  Inkrafttretens  der  Genehmigung
durch  das  Zentralkomite.

Titel  XII.
Speziatöestrmmungen
über
Antritt,Austritt  ll.  llkbertritt  von  tiiltl  Sektion  in  die  ändert,  rarntion.
A.  Eintritt.
a)  Allgemeines.
§  1.  Außer  den  tztz  4  und  5  der  Zentralstatuten  sind
für  den  Eintritt  folgende  Spezialbestimmungen  maßgebend.
§  2.  Mit  der  Unterzeichnung  des  Mitgliederverzeichnisses
beim  Sektionsvorstand  und  Bezahlung  der  pflichtigen  Beiträge ­
  erhält  der  Neueintretende  eine  Jnterimskarte  (Formular  30).
Sie  ist  später  beim  Sektionsvorstand  gegen  die  numerirte
Legitimationskarte  umzutauschen.
§  3.  Neueintretende,  welche  sich  als  Maschinenbesitzer
oder  -Pächter  einschreiben  lassen,  werden  bei  ihrem  Eintritt
mir  in  dieser  Eigenschaft  taxirt.
§  4.  Mitglieder,  welche  nach  dem  14.  Juni  1887  eingetreten ­
  sind  und  die,  zu  welcher  Zeit  immer,  zur  Betreibung
der  Ferggerei  oder  eines  kaufmännischen  Geschäftes  übergehen,
haben  sich  in  jedem  einzelnen  Falle  einer  Nachtaxation  zu
unterwerfen.
§  5.  Mit  Ausstellung  der  Jnterimskarte  werden  die
Sektionsvorstände  für  den  Eingang  der  Beiträge  der  neneingetretenen
  Mitglieder  haftbar.
§  6.  Der  Kauf  einer  Verbandsnmschine  durch  ein  Nichtverbandsmitglied ­
  ist  fein  Ersatz  für  die  statutarische  Anmeldung.
            
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