zu cc)
zu d)
zu e)
wendig in den Fällen, in welchen die betreffenden
juristischen Personen oder sonstigen Personenvereini-
gungen gemäß der Definition in Art. II b und © als Ange-
hörige des enteigneten Staates gelten und daher nicht den
Schutz der Konvention genießen würden. Zum anderen schützt
diese Bestimmung in jedem Falle die Inhaber der Anteils rech-
te dann, wenn der betreffende Staat nicht die infrage kommen-
de juristische Ferson oder sonstige Personenvereinigung
enteignet, sondern die an ihr bestehenden Anteilsrechte.
Unter der Fülle der möglichen Forderungsrechte wurden die
für das Wirtschaftsleben wichtigsten, die auf Geld oder Wa-
ren gerichteten Forderungen, ausgewählt.
Ähnlich wichtig sind die Immaterialgüterrechte. Auch bei
ihnen war eine Einschränkung zu treffen:
Der Name, die Ehre und ähnliche absolute Rechte, können
zwar für ihren Inhaber sehr wichtig sein, sie können aber
nicht den Schutz der geplanten Konvention erhalten, da
sich diese nur auf Vermögensrechte, d.h. auf Rechte mit
wirtschaftlichem Wert, erstreckt.
Besondere Schwierigkeiten bereitet die Beantwortung der
Frage, inwieweit öffentlich-rechtliche Konzessionen als
Vermögensrechte gelten sollen. Sie spielen im internatio-
nalen Wirtschaftsleben eine große Rolle. Sie beruhen auf
3em öffentlichen Recht des verleihenden Staates, gewähren
aber Vermögensrechte in der Privatsphäre. Aus diesem Grun-
de müssen gewisse Konzessionen in die Konvention einbezo-
zen werden.
Vgl. Mosler, Wirtschaftskonzessionen
bei Änderung der Staatshoheit, 1948,
a. 65 FT.
Es ginge jedoch zu weit, alle Konzessionen gegen Entzie-
hung zu schützen. 50 können z.B. Ämterverleihungen, g6-
werbliche Konzessionen oder die allgemeine Gewerbefrei-
heit nicht den gleichen Schutz genießen, wie die oben
aufgezählten Vermögensrechte. Es war deshalb ratsam,
aie unter d) gemachten Einschränkungen vorzu-