Object: Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

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zu d) 
zu e) 
wendig in den Fällen, in welchen die betreffenden 
juristischen Personen oder sonstigen Personenvereini- 
gungen gemäß der Definition in Art. II b und © als Ange- 
hörige des enteigneten Staates gelten und daher nicht den 
Schutz der Konvention genießen würden. Zum anderen schützt 
diese Bestimmung in jedem Falle die Inhaber der Anteils rech- 
te dann, wenn der betreffende Staat nicht die infrage kommen- 
de juristische Ferson oder sonstige Personenvereinigung 
enteignet, sondern die an ihr bestehenden Anteilsrechte. 
Unter der Fülle der möglichen Forderungsrechte wurden die 
für das Wirtschaftsleben wichtigsten, die auf Geld oder Wa- 
ren gerichteten Forderungen, ausgewählt. 
Ähnlich wichtig sind die Immaterialgüterrechte. Auch bei 
ihnen war eine Einschränkung zu treffen: 
Der Name, die Ehre und ähnliche absolute Rechte, können 
zwar für ihren Inhaber sehr wichtig sein, sie können aber 
nicht den Schutz der geplanten Konvention erhalten, da 
sich diese nur auf Vermögensrechte, d.h. auf Rechte mit 
wirtschaftlichem Wert, erstreckt. 
Besondere Schwierigkeiten bereitet die Beantwortung der 
Frage, inwieweit öffentlich-rechtliche Konzessionen als 
Vermögensrechte gelten sollen. Sie spielen im internatio- 
nalen Wirtschaftsleben eine große Rolle. Sie beruhen auf 
3em öffentlichen Recht des verleihenden Staates, gewähren 
aber Vermögensrechte in der Privatsphäre. Aus diesem Grun- 
de müssen gewisse Konzessionen in die Konvention einbezo- 
zen werden. 
Vgl. Mosler, Wirtschaftskonzessionen 
bei Änderung der Staatshoheit, 1948, 
a. 65 FT. 
Es ginge jedoch zu weit, alle Konzessionen gegen Entzie- 
hung zu schützen. 50 können z.B. Ämterverleihungen, g6- 
werbliche Konzessionen oder die allgemeine Gewerbefrei- 
heit nicht den gleichen Schutz genießen, wie die oben 
aufgezählten Vermögensrechte. Es war deshalb ratsam, 
aie unter d) gemachten Einschränkungen vorzu-
	        
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