Full text : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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Dem  Sekretär  liegt  ob:
a)  die  Führung  der  Gerichtsprotokolle  und  die  Ausfertigung
der  Urtheile;
b)  die  Erlassung  von  Zitationen  und  Abstellungen.
0.  Verfahren.
§  7.  Die  Einschreibung  eines  Bußenrekurses  erfolgt  auf
Einreichung  einer  Rekurseingabe  unter  gleichzeitiger  Einlage
des  Bußenerkanntnisses,  gegen  welches  sich  der  Rekurrirende
beschwert.
§  8.  Von  der  Einschreibung  eines  Bußenrekurses  ist
dem  Zentralkomite,  bezw.  der  Sektivnskvmmission,  gegen  dessen,
bezw.  deren  Erkanntniß,  der  Rekurs  gerichtet  ist,  unverzüglich
Anzeige  zu  machen.
§  9.  Die  Rekurseiugabe  ist  in  zwei  Ausfertigungen  einzureichen. ­

Das  eine  Doppel  bleibt  in  Handen  der  Rekurskvmmission,
das  andere  wird  durch  den  Präsidenten  dem  Rekursbeklagten
zugesandt,  unter  gleichzeitiger  Ansetzung  einer  Nothfrist  zur
Einreichung  der  Vernehmlassung.  Die  Frist  muß  wenigstens
8  Tage  und  darf  höchstens  14  Tage  betragen.  Unterläßt
der  Rekursbeklagte  die  Einreichung  der  Vernehmlassung  innert
der  ihm  angesetzten  Nachfrist,  so  nimmt  das  Verfahren  ohne
Rücksicht  hierauf  seinen  Fortgang.
§  10.  Den  Parteien  bleibt  überdies  das  Recht  nüindlicher
  Begründung  ihrer  Rechtsbegehren  vor  der  Reknrskommission
  gewährleistet.
§11.  Alle  Vorladungen  sind  den  Parteien  spätestens
fünf  volle  Tage  vor  dem  angeordneten  Sitzungstage  zuzustellen. ­
  Dieselben  werden  vom  Sekretär  per  Chargöbrief
erlassen.  In  den  Vorladungen  sind  die  Parteien  darauf  aufmerksam ­
  zu  machen,  daß  das  persönliche  Erscheinen  am  Gerichtstage ­
  fakultativ  ist.
§  12.  Aufschubsbewilligungen  werden  vom  Präsidenten
nur  in  dringenden  Fällen  gewährt.
            
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