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C. Prüfungen.
Für die Durchführung der in Obigem aufgestellten Vorschriften,
sowie für die Abnahme der Prüfungen bestellt das
Zentralkonnte eine besondere Prüfungskommission. Diese Kommission
stellt die speziellen Vorschriften für die Prüfungen
der Aspiranten ans das Normalsticker- und das Feinsticker-Diplom
auf. Sie setzt die beziiglichen praktischen Aufgaben fest.
Die Prüfungeil bestehen für beide Diplom - Kategorien
ans einem mündlichen Theil (Fragestellung über die Vorgänge
beim Sticken, Material und Maschinenbehandlnng)
und ans einem praktischen Theil (Ausführung bestimmter
vorgeschriebener Arbeiten).
Die inündliche Prüfung wird von einem besonders hiefür
ernannten Spezialexperten im Wohnorte des Aspiranten unter
Zuzug von Mitgliedern der betreffenden Sektionskomnüssion
vorgenommen.
Die Ausführung der Prüfnilgsausgaben tvird von dem
Experten iibcrwacht.
Der Experte erstattet über seinen Befund schriftlichen
Bericht an die Prüfungskommission und seildct ihr die von
dem Aspiranten unter seiner Aufsicht erstellten Stickereien ein.
Die Kommission prüft die Ausweise des Aspiranten und
fällt an Hand des obigen Befundes nild der Priifnng der
Arbeiten den Entscheid über Ertheilnng oder Verweigerung
des Diplomes. Sie ertheilt für hervorragende Leistungen
Prämien.
Nach Inkrafttreten dieses Regulativs ist es den Mitgliedern
des Verbandes verboten, Sticker als Arbeiter anzustellen
oder als Pächter ihrer Maschinen anzunehmen, die
nicht im Besitze eines Diplomes oder der im Folgenden erwähnten
Ausweiskarte, resp. Stickerkarte sind. Ebenso wenig
ist es den Verbandsmitgliedern gestattet, an Einzelsticker, die
nicht im Besitze des Diplomes oder der Stickerkarte sind,
Arbeit auszugeben.