fullscreen : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  15.  Jahrgang  und  Etatsjahr.

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Ininden  untereinander,  insoweit  der  Ausgleich  durch  Ackerfrucht
geschehen  konnte,  zum  größten  Teile  sein  Ende  erreicht.  Nun
folgen  nur  noch  Nachtragszahlungen  \  deren  rechtzeitige  Begleichung
aus  irgend  einem  Hinderungsgrunde  nicht  möglich  war.  Wie  die
Urkunden  zeigen,  werden  auch  diese  im  allgemeinen  noch  abgewickelt ­
  vor  den  Monaten  Phamenoth  und  Pharmuthi,  d.  i.  vor
der  nächsten  Ernte.  Nachtragszahlungen  seit  dem  Monate  Thoth
sind  natürlich  Zahlungen  T€vf||LiaTOç  toO  òieXriXu0ÓTOç  Itouç.
Nur  vereinzelt  trifft  man  für  Rechnung  des  alten  Jahres  noch
Nachtragszahlungen  in  den  Monaten  Phamenoth  und  Pharmuthi  2
sowie  Payni  ^  und  Epeiph  bisweilen  allerdings  auch  noch
später  2.
Zwar  sind  die  späten  Nachtragszahlungen  gegenüber  der
Hauptmasse  aller  Einlieferungen  an  die  Speicher  stark  in  der
Minderheit,  sie  zeigen  aber  doch,  daß  in  den  Speichern  zeitweise
mit  zwei  verschiedenen  Jahrgängen  gleichzeitig  nebeneinander ­
  gearbeitet  werden  mußte.  Das  ist  für  den  Geschäftsbetrieb
von  nicht  geringer  Bedeutung,  denn  die  Jahrgänge  mußten  nicht
bloß  körperlich  bei  der  Lagerung  in  den  Speicherräumen  auseinandergehalten, ­
  sondern  auch  bei  der  buchmäßigen  Verrechnung
in  getrennten  Übersichten  behandelt  werden.  Unter  diesem  Gesichtspunkte ­
  ist  es  erklärlich,  daß  der  Jahrgang  überall  mit  ziemlicher ­
  Gewissenhaftigkeit  angegeben  wird.  Freilich  ist  das  nur
in  römischer  Zeit  der  Fall,  nicht  auch  in  ptolemäischer  Zeit  5;  wie
dieser  Unterschied  zu  erklären  sei,  ob  er  vielleicht  damit  zusammenhängt, ­
  daß  die  für  den  Speicherbetrieb  hauptsächlich  in
Betracht  kommenden  Fruchtsteuem  in  ptolemäischer  Zeit  an  Steuerpächter ­
  verpachtet®,  in  römischer  Zeit  dagegen  durch  den  Staat
unmittelbar  (Steuererheber)  eingezogen  wurden,  wissen  wir  nicht.
Es  läßt  sich  aber  denken,  daß  das  römische  Verfahren  eine  schärfere
Durcharbeitung  der  gesamten  Buchführung  im  Speicher  nach  sich
ziehen  mußte.

*  Wilcken,  Ostraka  I  S.  214  f.  u.  510.
*  Wilcken,  aaO.  S.  215.
®  BGU.  787  (um  40  n.  Chr.);  der  hier  genannte  Monat  ZioTiípioç  ist
der  Payni.
*  P.  Grenf.  II44  (101  n.  Chr.),  Zahlungsausgleich  zwischen  verschiedenen
Staatsspeichern.
®  Wilcken,  Ostraka  I  S.  214.
*  Wilcken,  Ostraka  I  S.  515  f.
’  Wilcken,  Ostraka  I  S.  582.
PreiBigke,  Giroweeen  im  griech.  Ägypten.

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