Full text: Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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niedrig. — In einem Prospekte des Pan vom April 1869 wird 
darauf aufmerksam gemacht, daß durch die monatliche Berechnung 
der Beiträge auch monatliche Ncchnungsabschlüsse herbeigeführt werden 
und Laß hierdurch für neu eintretende Mitglieder der Vortheil erreicht 
wird, daß sie nachträglich niemals zu Verbindlichkeiten herangezogen 
werden könnten, welche die Gesellschaft vorher eingegangen sei. — 
Entschädigt würde stets die volle Summe des festgesetzten Schadens. 
Beim Pan sei zum ersten Male der Umstand in Betracht gezogen 
worden, daß die Landwirthe der Erhaltung ihres Viehs in der Regel 
außerordentliche Sorgfalt zuwenden, daß sie dasselbe schonend zu be 
handeln verstehen und in einer Weise zu nutzen pflegen, welche mit 
geringer Gefahr für das Leben verknüpft ist. Mit Rücksicht darauf 
ist daher für Landwirthe eine besondere Versicherungsabtheilung er 
öffnet worden. — Auch der Pan ist untergegangen aus Gründen, 
deren spezielle Untersuchung zu weit führen würde. 
Zu den Erfahrungen, welche auf dem Gebiete des Vichversicherüngs- 
wcsens gemacht werden mußten, hat auch die Schlesische Viehvcr- 
sicherungsgesellschaft in Breslau beigetragen. Sie wurde im Jahre 
1864 gegründet, erlangte 1865 die Concession und ist leider nach 
vierjähriger Thätigkeit zu Grunde gegangeu. Die Gesellschaft zeigte 
manche durchaus beachtenswerthe, zweckmäßige Einrichtungen, welche 
den bessern neuen Gesellschaften zum Vorbilde dienen. —*) Von 
den Begründern sollte ein Gründungs- und Reservesond in der Höhe 
von 50,000 Thalern aufgebracht werden, damit nicht die ersten 
Prämieneinnahmen der gegenseitigen Gesellschaft zur Deckung der 
schon gemachten Schulden verwendet werden müßten. Die Prämien 
sollen zur Zahlung der Schäden reservirt, erst in späteren Jahren 
die Einrichtungs- und Verwaltungskosten durch den Prämienüber 
schuß gedeckt werden. Am wichtigsten für die Geschichte des Vieh 
versicherungswesens ist der §. 40 des Statuts. Er lautet: 
„Die Gesellschaft gewährt ihren Theilnehmcrn Versicherung in 
verschiedener Form: 
a) Nach dem Grundsätze, daß jeder größere Viehstand, dem 
Naturgesetz und der Erfahrung gemäß, einem jährlichen, regel 
mäßigen Verluste ausgesetzt ist, regelmäßige Verluste aber niemals 
Gegenstand der Versicherung sein können, wird mit dem Be 
sitzer eines größeren, mindestens 20 Leben umfaffenden Vieh 
standes, unter Berücksichtigung der den letzteren betreffenden Be- 
nutzungs-, Fütterungs- und Sanitätsverhältnisse, zunächst die Ziffer 
seines gewöhnlichen Verlustes vereinbart und festgestellt. Die 
Versicherung erstreckt sich dann lediglich auf die den festgestellten 
Normalabgang übersteigenden Verluste. Der Jahresbeitrag für 
alle derartigen Versicherungen und für alle Gattungen der 
Thiere beträgt 1 p. Et. der in Versicherung genommenen Werthe 
und soll die Verschiedenheit der Gefahr in der Bemessung des 
Normalverlustes berücksichtigt werden. 
*) N. Stock: Neue Grundsätze für den Betrieb der Biehversicherung. 1805.
	        
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