HHHfl
15
niedrig. — In einem Prospekte des Pan vom April 1869 wird
darauf aufmerksam gemacht, daß durch die monatliche Berechnung
der Beiträge auch monatliche Ncchnungsabschlüsse herbeigeführt werden
und Laß hierdurch für neu eintretende Mitglieder der Vortheil erreicht
wird, daß sie nachträglich niemals zu Verbindlichkeiten herangezogen
werden könnten, welche die Gesellschaft vorher eingegangen sei. —
Entschädigt würde stets die volle Summe des festgesetzten Schadens.
Beim Pan sei zum ersten Male der Umstand in Betracht gezogen
worden, daß die Landwirthe der Erhaltung ihres Viehs in der Regel
außerordentliche Sorgfalt zuwenden, daß sie dasselbe schonend zu be
handeln verstehen und in einer Weise zu nutzen pflegen, welche mit
geringer Gefahr für das Leben verknüpft ist. Mit Rücksicht darauf
ist daher für Landwirthe eine besondere Versicherungsabtheilung er
öffnet worden. — Auch der Pan ist untergegangen aus Gründen,
deren spezielle Untersuchung zu weit führen würde.
Zu den Erfahrungen, welche auf dem Gebiete des Vichversicherüngs-
wcsens gemacht werden mußten, hat auch die Schlesische Viehvcr-
sicherungsgesellschaft in Breslau beigetragen. Sie wurde im Jahre
1864 gegründet, erlangte 1865 die Concession und ist leider nach
vierjähriger Thätigkeit zu Grunde gegangeu. Die Gesellschaft zeigte
manche durchaus beachtenswerthe, zweckmäßige Einrichtungen, welche
den bessern neuen Gesellschaften zum Vorbilde dienen. —*) Von
den Begründern sollte ein Gründungs- und Reservesond in der Höhe
von 50,000 Thalern aufgebracht werden, damit nicht die ersten
Prämieneinnahmen der gegenseitigen Gesellschaft zur Deckung der
schon gemachten Schulden verwendet werden müßten. Die Prämien
sollen zur Zahlung der Schäden reservirt, erst in späteren Jahren
die Einrichtungs- und Verwaltungskosten durch den Prämienüber
schuß gedeckt werden. Am wichtigsten für die Geschichte des Vieh
versicherungswesens ist der §. 40 des Statuts. Er lautet:
„Die Gesellschaft gewährt ihren Theilnehmcrn Versicherung in
verschiedener Form:
a) Nach dem Grundsätze, daß jeder größere Viehstand, dem
Naturgesetz und der Erfahrung gemäß, einem jährlichen, regel
mäßigen Verluste ausgesetzt ist, regelmäßige Verluste aber niemals
Gegenstand der Versicherung sein können, wird mit dem Be
sitzer eines größeren, mindestens 20 Leben umfaffenden Vieh
standes, unter Berücksichtigung der den letzteren betreffenden Be-
nutzungs-, Fütterungs- und Sanitätsverhältnisse, zunächst die Ziffer
seines gewöhnlichen Verlustes vereinbart und festgestellt. Die
Versicherung erstreckt sich dann lediglich auf die den festgestellten
Normalabgang übersteigenden Verluste. Der Jahresbeitrag für
alle derartigen Versicherungen und für alle Gattungen der
Thiere beträgt 1 p. Et. der in Versicherung genommenen Werthe
und soll die Verschiedenheit der Gefahr in der Bemessung des
Normalverlustes berücksichtigt werden.
*) N. Stock: Neue Grundsätze für den Betrieb der Biehversicherung. 1805.