Full text : Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

A.
Grundlagen  der  Gesellschaften,
a.  Gründung.
§•  1.
Alle  deutschen  Versicherungsgesellschaften  gewähren  ihren  Mitgliedern ­
  nach  den  Grundsätzen  der  Gegenseitigkeit  Versicherung  gegen
Verluste  in  ihrem  Viehstande  nach  Maßgabe  der  in  den  Gescllschaftsstatuten
  aufgezeichneten  Bedingungen.  —  Gegenwärtig  cxistirt  keine
Viehversicherungsgescllschaft  auf  Aktien.
Die  Versicherung  soll  zu  keinem  Gewinn  führen,  sondern  nur
zum  Ersätze  des  dem  Versicherten  ohne  sein  Verschulden  entstandenen
wirklichen  Verlustes  (vergl.  §.  4.).
b.  Domizil  und  Aufsichtsbehörde.
§.2.
Die  Domizile  der  größeren  Gesellschaften  sind  bereits  auf  Seite
17  und  18  genannt.
Die  in  Preußen  domizilirten  Gesellschaften  haben  als  zuständiges
Forum  das  forum  domicilii.
Bei  ihnen  übt  die  Saatsrcgierung  ihr  Aufsichtsrccht  durch  die
Königliche  Polizeidirektion  des  Domizils  aus.  Der  Staatsregicrung
resp.  Aufsichtsbehörde  steht  es  zu.  einen  Commissarius  zu  ernennen,
der  die  Besugniß  hat,  den  Verwaltungsrath  und  die  Generalversammlung
zu  berufen,  den  Berathungen  derselben  beizuwohnen,  das  Wort  zu
ergreifen.  Anträge  zur  Abstimmung  zu  bringen,  auch  jederzeit  von
den  Büchern.  Rechnungen,  Registern  und  sonstigen  Schriftstücken  der
Gesellschaft  Kenntniß,  sowie  von  dem  Vermögens-  und  Kassenzuftandc
Einsicht  zu  nehmen.
Da  nicht  zu  erwarten  ist,  daß  jeder  Einzelne,  der  bei  einer
Gesellschaft  versichern  will.  Zeit  und  Kenntnisse  zur  Prüfung  der
Statuten  re.  hat.  so  ist  das  Aufsichtsrecht  des  Staates  sehr  zweckmäßig.
Es  wird  dem  Publikum  eine  Garantie  für  die  Vertrauenswürdigkeit
der  Versicherungsinstitute  gegeben.  Die  Sicherheit  der  Entschädigung,
welche  eine  Bedingung  jedes  guten  Versicherungswesens  ist,  wächst.
c.  Ausdehnung.
§.3.
Die  Thätigkeit  der  Gesellschaften  erstreckt  sich  aus  den  Staat,
in  welchem  sic  domizilirt  ist,  kann  aber  auch  auf  andere  Staaten
ausgedehnt  werden.
d.  Zweck.
§.4.
Die  Gesellschaften  ersetzen  den  Schaden,  welcher  ohne  Verschulden
des  Versicherten,  durch  den  Tod  oder  nothwendig  gewordenes  Tödten
der  versicherten  Thiere  entstanden  ist,  mag  der  Tod  durch  Seuchen,
            
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