Full text : Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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anbm  ßran^eitcn,  sonßißc  Kn##aíle,  soweit  Mc  ni^t  aug,
T,  S'  ^  mcrbrn,  ^rb(ig(füf)tt,  ober  bag
Tobten  nothwendig  geworden  sein.
M,:t%r5;:ÆMZ%K35r:
golge  Kollers  unbrauchbar  gewordener  Pferde  wird  nur  dann  gewährt
wenn  das  betreffende  Thier  bereits  während  eines  Sommerhalbjahres'
also  vom  I.  Aprü  bis  30.  September,  bei  der  Gesellschaft  ununter'
broc#  0(rfi#t  mar,  o^ie  mã^nb  biefeg  gciiranmcg  am  GoUer
^inboi(^  bur*
laberculose  (WWO  u„b  !Brü^er(ran(^eÜ  (%9mp^omani(j  mâ^eiib
beá  ersten  Halblahres  der  Versicherung  nicht  entschädigt.  Dasselbe
ftnbet  a#  auf  n(u(inßcilciltc  3#re  mnrncnbunß."  (O.  Quarantaine
Qvll  §.  ¿O.)
Entschädigt  wird  nur  6er  nach  den  Statuten  festzustellende  Werth
rur  Zeit  der  Beschädigung  ausschließlich  aller
Kur-,  Futterungs-  und  Verpflegungskosten.
...  _ 3c  ""ch6°m  die  Gesellschaften  nach  gewissen  Abtheilungen  oder
K  affen  verstchern.  werden  Gesellschaften  mit  Klasstfizirungs.  und  ahne
Kmsstfljernngsshstem  unterschieden.  Zu  den  letzten,  gehört  die  Sächstsche
Veehverstchernngsbank  in  Dresden.  Sie  sagt,  „Die  Verstchernng
erstreckt  sich  auf  alle  Thiergattungen."
Die  „Union"  giebt  als  Zweck  an:  a)  im  In-  und  Auslande,
nach  Maßgabe  der  Versicherungsbedingungen,  ihren  Mitgliedern  Versicherung
  zu  gewähren  gegen  Verluste  im  Viehstande,  b)  die  Bildung
oon  Viehversicherungslokal-  und  Bezirksverbändcn  zu  übernehmen  und
mit  benfeibm  æcriì(^mmßgO(rtra8c  abaus#cßcn,  c)  mit  anbern
æ^(Şt,crMeruußg8cfeíIfc^afteu  MMoerß#unßcn  (6.  85)  cingUB^eu.  -
GesellsckMşteàşşişiģîŗ^ņģ^^şi^^  ^ben  die  meisten  andern  größeren
^  F^sicherung  bei  der  Nationalviehversicherungsgesellschast  in
Cassel  zerfallt  in  zwei  Hauptabtheilungen  und  zwar:
M'  s.J n ,  ® er ß^ crun 8  gegen  alle  Verluste  mit  Ausnahme  von
Rinderpest  (vergl.  §.  29.)
1)  bei  Lohn-  und  Lastpferden,  resp.  Maulthieren,
2)  bei  andern  Pferden  und  Maulthieren,
3)  bei  Rindvieh,
4)  bei  Schweinen,
5)  bei  Schafen  (vergl.  §.  19);
II.  in  Versicherung  bei  größeren  Viehbeständen  (of.  §.  7,  pos.  4).
-.  wîegenalle  Verluste  mit  Ausnahme  von  Rinderpest.
gende  Abcheilnngm  ^"şiĢ--ungsges-llschast  zu  Cöln  macht  f°I.
1)  Lohn-  und  Lastfuhrpferde,  Esel  und  Maulthiere,
2)  andere  Pferde,  Esel  und  Maulthiere,
3)  Luxuspferde,

mm
            
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