Full text: Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

und durch den Abzug des sehr zweifelhaften Werthes der Thicrreste 
vom Betrage der Abschätzungssumme. Unter diesen Verhältnissen 
ist eine zu hohe Entschädigung unmöglich. Um durchaus sicher zu 
gehen, würden 10 °/o Selbstversicherung genügen. Der Satz von 
25 o/,, muß aber durchaus als zu hoch, anerkannt werden. 
Die Sonderstellung der Sächsischen Viehversicherungsbank ist 
bereits hervorgehoben. Sic berechnet aus den Prämieneinnahmcn 
und allen Geschäftsunkosten die Höhe der Entschädigung. Hierüber 
sagt §. 25 der Statuten: „Die Höhe der Entschädigung beträgt 
75 o/o des ermittelten Werthes des versicherten Thieres, dafern nicht 
in Gemäßheit der Bestimmungen in §. 35 eine Abminderung der 
Entschädigung einzutreten hat." Der §. 35 lautet nun: „Behufs 
der Ermittelung der Bank zur Bezahlung der Entschädigung jeweilig 
zu Gebote stehenden Mittel wird am Schlüsse eines jeden Monats 
von dem Verwaltungsrathe auf Grund eines von dem General 
direktor vorzulegenden Berichtes die Monatsprämie und der Gesammt- 
betrag der am 1. des künftigen Monats zahlbaren Entschädigungen 
festgestellt. — Die Monatsprämie wird gefunden, wenn man die auf 
die Dauer eines Jahres auf sämmtliche laufende Versicherungen zu 
zahlenden Prämien zusammenrechnet und durch 12 dividirt. — Reicht 
die ermittelte Monatsprämie und der Gesammtbetrag der am 1. des 
künftigen Monats fälligen Entschädigungssummen nicht aus, so ist 
zur Deckung dieser Summen zunächst der Schadendispositionsfond 
(S. 58), wenn auch dieser erschöpft ist, der Reservefond herbeizuziehen. 
Genügen auch die in dem Reservefond vorhandenen Mittel nicht, 
um sämmtliche am I. des künftigen Monats fälligen Entschädigungs 
ansprüche auszuzahlen, so werden die letzteren durch Beschluß des 
Verwaltungsrathes in demselben Verhältnisse, in welchem ihr Ge- 
sammtbctrag zu der Summe der Monatsprämie, dem Schadendis 
positionsfond und dem Reservefond zu entnehmenden Beträge steht, 
herabgesetzt und nur in dieser Höhe ausgezahlt. Die Versicherten 
sind verpflichtet, sich den hiernach zu machenden Abzügen zu unter 
werfen, und cs findet eine nachträgliche Zahlung dieser Abzüge nur 
dann und in soweit statt, als sich am Jahresschlüsse bei dem Schadcn- 
dispositionsfond und dem Reservefond. nachdem von dem letzteren 
die zur Einlösung der am nächsten 2. Januar auszuloosenden Bank 
schuldscheine erforderlichen Beträge zurückbehalten worden, Ueberschüsse 
ergeben. Diese Ueberschüsse werden nach dem Beschlusse des Ver 
waltungsraths unter diejenigen Versicherten, denen im Laufe des 
Jahres Abzüge gemacht worden sind, nach demselben Verhältnisse, 
in welchem die Summe der Abzüge zu den disponiblen Ueberschüssen 
steht, vertheilt" Im oben begonnenen §. 28 heißt cs weiter: „Ist 
der ermittelte Werth höher als die Summe, mit welcher das Thier 
versichert war, so werden als Entschädigung nur 75% der letzten 
gewährt. Zum Behufe der hierbei vorzunehmenden Vergleichung 
zwischen der Werthermittelung und der Versicherungssumme wird in 
denjenigen Fällen, in welchen nicht nach Signalement und Taxe
	        
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