und durch den Abzug des sehr zweifelhaften Werthes der Thicrreste
vom Betrage der Abschätzungssumme. Unter diesen Verhältnissen
ist eine zu hohe Entschädigung unmöglich. Um durchaus sicher zu
gehen, würden 10 °/o Selbstversicherung genügen. Der Satz von
25 o/,, muß aber durchaus als zu hoch, anerkannt werden.
Die Sonderstellung der Sächsischen Viehversicherungsbank ist
bereits hervorgehoben. Sic berechnet aus den Prämieneinnahmcn
und allen Geschäftsunkosten die Höhe der Entschädigung. Hierüber
sagt §. 25 der Statuten: „Die Höhe der Entschädigung beträgt
75 o/o des ermittelten Werthes des versicherten Thieres, dafern nicht
in Gemäßheit der Bestimmungen in §. 35 eine Abminderung der
Entschädigung einzutreten hat." Der §. 35 lautet nun: „Behufs
der Ermittelung der Bank zur Bezahlung der Entschädigung jeweilig
zu Gebote stehenden Mittel wird am Schlüsse eines jeden Monats
von dem Verwaltungsrathe auf Grund eines von dem General
direktor vorzulegenden Berichtes die Monatsprämie und der Gesammt-
betrag der am 1. des künftigen Monats zahlbaren Entschädigungen
festgestellt. — Die Monatsprämie wird gefunden, wenn man die auf
die Dauer eines Jahres auf sämmtliche laufende Versicherungen zu
zahlenden Prämien zusammenrechnet und durch 12 dividirt. — Reicht
die ermittelte Monatsprämie und der Gesammtbetrag der am 1. des
künftigen Monats fälligen Entschädigungssummen nicht aus, so ist
zur Deckung dieser Summen zunächst der Schadendispositionsfond
(S. 58), wenn auch dieser erschöpft ist, der Reservefond herbeizuziehen.
Genügen auch die in dem Reservefond vorhandenen Mittel nicht,
um sämmtliche am I. des künftigen Monats fälligen Entschädigungs
ansprüche auszuzahlen, so werden die letzteren durch Beschluß des
Verwaltungsrathes in demselben Verhältnisse, in welchem ihr Ge-
sammtbctrag zu der Summe der Monatsprämie, dem Schadendis
positionsfond und dem Reservefond zu entnehmenden Beträge steht,
herabgesetzt und nur in dieser Höhe ausgezahlt. Die Versicherten
sind verpflichtet, sich den hiernach zu machenden Abzügen zu unter
werfen, und cs findet eine nachträgliche Zahlung dieser Abzüge nur
dann und in soweit statt, als sich am Jahresschlüsse bei dem Schadcn-
dispositionsfond und dem Reservefond. nachdem von dem letzteren
die zur Einlösung der am nächsten 2. Januar auszuloosenden Bank
schuldscheine erforderlichen Beträge zurückbehalten worden, Ueberschüsse
ergeben. Diese Ueberschüsse werden nach dem Beschlusse des Ver
waltungsraths unter diejenigen Versicherten, denen im Laufe des
Jahres Abzüge gemacht worden sind, nach demselben Verhältnisse,
in welchem die Summe der Abzüge zu den disponiblen Ueberschüssen
steht, vertheilt" Im oben begonnenen §. 28 heißt cs weiter: „Ist
der ermittelte Werth höher als die Summe, mit welcher das Thier
versichert war, so werden als Entschädigung nur 75% der letzten
gewährt. Zum Behufe der hierbei vorzunehmenden Vergleichung
zwischen der Werthermittelung und der Versicherungssumme wird in
denjenigen Fällen, in welchen nicht nach Signalement und Taxe