Full text : Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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1)  bezieht  sich  die  Versicherungssumme  nur  auf  ein  Thier,  so
bildet  diese  Summe  den  Maximalsatz  der  Entschädigung;
2)  bezieht  sich  die  Versicherungssumme  auf  mehrere  Thiere,  so
wird  der  Maximalsatz  der  Eutschädigungssuiume  ermittelt  durch
Theilung  der  Versicherungssumme  durch  die  zur  Zeit  des  Verlustes ­
  vorhandene  Stückzahl  derjenigen  Thiergattung,  zu  welcher
das  zu  entschädigende  Thier  gehört,  wenn  etwa  diese  ursprünglich
versicherte  Stückzahl  vermehrt,  ohne  daß  eine  Erhöhung  durch
Nachversicherung  geschehen  ist."
II.  Wenn  nach  vorher  festgestellter  Taxe  (bei  außergewöhnlichem
Risiko,  bei  Pferden  und  Maulthicrcn)  versichert  ist  und  sofern  die
nach  §.  25  vorgenommene  Abschätzung  keinen  geringeren  Werth  des
Thieres  ergeben  hat,  zahlt
die  National  -  Viehvcrsicherungsgesellschast  und  Norddeutsche
Viehversicherungsbank  die  volle  Versicherungssumme,
die  Rheinische  Viehversicherungsgesellschaft  75  %  des  derzeitigen ­
  Werthes."
Hammonia  zahlt  die  volle  Entschädigungssumme  aller  von  der
Direktion  anerkannten  Verluste.  Wenn  Mastvieh  krcpirt,  welches  zu
einem  steigenden  Werthe  versichert  war,  so  wird  beim  Tode  das  Gewicht ­
  desselben  festgestellt  und  die  Entschädigung  nach  den  in  Hamburg ­
  für  das  Gewicht  geltenden  Usancen  nach  den  Marktpreisen  und
unter  Zugrundelegung  der  Versicherungssumme  geleistet.
Die  '  Braunschweigische  Allgemeine  Viehversicherungsgescllschaft
zahlt  %  der  Versicherungssumme  resp.  Werthsumme  der  durch  die
„Central-Commission"  anerkannten  Verluste.
Auch  der  Centralviehversicherungsvercin  entschädigt  nur  %  des
versicherten  Werthes.  Nur  bei  Transport-  und  Trichincnversicherung
wird  der  volle  Werth  vergütet.  Bei  Verlust  von  Jungvieh  und
Mastvieh,  welches  zu  einem  steigenden  Werth  versichert  wurde,  wird
aus  dem  Verhältniß  der  Zeit  und  der  Versicherungssumme  der  Werth
berechnet,  welchen  das  Thier  zur  Zeit  des  Todes  erlangt  hatte  und
dieser  der  Entschädigung  zu  Grunde  gelegt.
Von  der  somit  ermittelten  Entschädigungssumme  wird  ferner
der  angeführte  (Ş.  48)  Satz  für  den  Erlös  des  verendeten  oder
getödtcten  Thieres  in  Abzug  gebracht.
Die  Nationalviehversicherungsgescllschaft  bringt  außerdem,  freilich
nicht  wie  bei  andern  Gesellschaften  von  den  restbleibenden  75  %,
sondern  von  der  vollen  Summe  der  Abschätzung,  10%  in  Abzug.
Die  25  "/o,  welche  vom  Werthe  der  Thiere  von  den  meisten-/
Gesellschaften  nicht  ersetzt  werden,  „versichert  der  Eigenthümer  selbst.^
Er  übernimmt  in  der  Selbstversicherung  einen  Theil,  in  diesem  Falles,
den  vierten,  des  gesammten  Risikos.  Die  Selbstversicherung  hat  besonders
  den  Zweck,  den  Versicherten  zu  zwingen,  den  versicherten
Objekten  seine  Sorgfalt  und  Aufmerksamkeit  zuzuwenden  und  dolosen
Mißbrauch  der  Versicherung  zu  verhüten.  In  der  Viehversicherung
wird  dies  aber  schon  bewirkt  durch  eine  jedesmalige  genaue  Abschätzung
            
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