Full text : Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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! aut  §•  29  fur  die  Haut  re.  des  gefallenen  Thieres  10  Thlr  so  dak
lm  Ganzen  43  Thlr.  zu  zahlen  erübrigten.  Nach  Abzug  vorbewerth
  war.  '

^  "M*'  25  gegebenen
ï'S Cn  Zudachtet  sind,  durch  die  Direktion  festgestellt  und  innerhalb ­
  8  Tagen  nach  dieser  Feststellung  ausgezahlt.
Ablehnungen  der  Entschädigungspflicht  können  durch  die  Direktion
vorgangigem  Benehmen  mit  dem  Oberthicrarzt  und  dem  Justitiar
ber  Qug8#o^cn  werben.  @*  |inb  bie  b,*Wgcn  0c
ß)  #  bm  $er#crtm  bm%  #rimi4  mitMß  u.igc^ncbmm
Ņr'^f^  zuzufcrtigen  und  haben  die  Versicherten,  welche  sich  dadurch
beschwert  erachten,  binnen  einem  Monat  nach  der  Zustellung  bei
dem  zuständigen  Gerichte  Klage  zu  erheben,  widrigenfalls  die  Entschadigungsansprnche
  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  erlöschen.
Nicht  abgehobene  Entschädigungen  verfallen  ein  Jahr  nach  ihrer
Festsetzung  unwiderruflich  dem  Reservefond  (§.  32).

§.  29.

Die  Entschädigung  wird  nicht  gewährt,
I.  wenn  der  Tod  oder  die  Nothwendigkeit  der  Tödtuna  des
Thieres  herbeigeführt  ist  durch:
1)  Krieg.  Aufruhr.  Feuer,  Blitz  Explosionen.  Erdbeben,  Verschüttung, ­
  Ueberschwemmung,  Rinderpest.
2)  Operationen,  welche  nicht  zur  Heilung  von  Krankheiten
nöthig  waren,

3)  eine  während  der  Quarantainezeit  (§.  26)  oder  während  der
Verzögerung  der  Zahlung  von  Beiträgen  entstandene  Krankheit
oder  einen  stattgehabten  Unfall;  desgleichen  wenn  der  Tod  innerhalb ­
  der  Ouarantainezcit  oder  während  der  Zahlungsverzögerung
eintritt  y
II.  auch  nicht,
Ernenn  gegen  bic  Veterinärs  o(igeiiic^en  0o#riften  (Seiten*be*
äscherten  oder  derjenigen  Personen,  welchen  die  Thiere  in  seinem
Aufträge  oder  mit  seiner  Gestattung  unterstellt  sind,  gehandelt
worden  ist;  >  -  »  /

o  "Ķn  şşcrgualerei.  grobe  Vernachlässigung  in  der  Wartung
oder  un  Gebrauche,  Verwendung  des  Thieres  in  einer  zweckwidngen
  oder  die  Geiundheit  beschädigenden  Weise,  sowie  ungenügende
Bcanfsichtigung  oder  Fohrläffigkeit  in  ärztlicher  Behandlung
Seitens  des  versicherten  oder  derjenigen  Personen,  weichen  die
Lhiere  in  seinem  Aufträge  oder  mit  seiner  Gestattung  unterstellt
            
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