Full text : Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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durch  einen  approbirten  Thierarzt  oder  anderweit  sich  davon  Ueberzeugung ­
  zu  verschaffen,  ob  die  Erkrankung  oder  der  Tod  eines  zu
entschädigenden  Thieres  nicht  durch  die  Schuld  des  Eigenthümers
oder  des  unter  seiner  gesetzlichen  Verantwortlichkeit  stehenden  Hausund ­
  Dienstpersonals  herbeigeführt  worden;  in  gleicher  Weise  die
nöthigen  Ermittelungen  anzustellen,  ob  die  Voraussetzungen  dieses  §.
zu  3.  zutreffen.
Der  Versicherte  kann  in  den  Fällen,  wo  er  zu  Unrecht  der
Gesellschaft  beigetreten  oder  seine  Ansprüche  an  dieselbe  anderweit
verwirkt  hat,  die  Zurückerstattung  der  gezahlten  Beiträge  nicht  in
Anspruch  nehmen,  vielmehr  verbleiben  dieselben  der  Gesellschaft.

(Itückverstcherung.
§.  18.
Die  Gesellschaft  tritt  dem  Rindviehrückversicherungsverein  für  die
Lokalabtheilnng  N.  N.  bei  und  wird  durch  den  Vorsitzenden  oder  dessen
Stellvertreter  im  Vorstande  des  Vereins  vertreten.
(Das  Sonderstatut  für  den  Rückversichernngsverein  läßt  sich  auf
Grund  dieses  Statuts  leicht  entwerfen.  Besteht  ein  solcher  Rückversicherungsverein ­
  nicht  in  der  Gegend  und  will  sich  auch  nicht  in's
Leben  führen  lassen,  so  dürfte  die  Rückversicherung  bei  einer  soliden
Viehversicherungsgesellschaft  unter  gehöriger  Vorsicht  in  Betracht  zu
ziehen  fein.]
Zur  Beschaffung  der  Deckungsmittel  für  den  Rückversicherungsverein ­
  wird  pro  Thaler  der  bei  dem  Ortsverein  versicherten  Summe
(1)  Pfennig  jährlich  als  ordentlicher  Beitrag  und  zwar  in  halbjährigen
Raten  erhoben.  Die  Zahlung  des  Beitrags  ruht,  sobald  und  solange
der  Bestand  der  Rückversicherungskasse  das  Doppelte  des  letzten  regelmäßigen ­
  Jahresbeitrags  übersteigt.  Außerordentliche  Beiträge  sind
auf  Ausschreiben  des  Vorstandes  zu  leisten,  dürfen  aber  in  einem
Kalenderjahre  die  (6)fache  Höhe  des  Jahresbeitrages  nicht  überschreiten.
§.  19.
Sowie  der  von  der  Gesellschaft  zu  vergütende  Schaden  unter
Anrechnung  der  an  die  Schadenfälle  geknüpften  Rückeinnahmen  (Fleisch,
Fett  rc.)  innerhalb  eines  Kalenderjahres  mehr  als  (3)  Prozent  des
Versicherungskapitals  trägt,  wird  die  Vergütung  darüber  hinaus  von
dem  Rückversicherungsverein  geleistet.  Der  letztere  leistet  Ersatz  nach
den  Bestimmungen  dieses  Statuts  und  tritt  in  alle  durch  dasselbe
der  Gesellschaft  und  deren  Organen  beigelegten  Rechte  und  Pflichten
ein.  für  alle  Verhältnisse,  aus  denen  ein  Anspruch  an  den  Rückversicherungsverein ­
  gestellt  wird.)
            
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