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und dem Kassenbestande Einsicht nehmen, den Vorstand und die
Generalversammlung zusammenberufen und an allen Verhandlungen
Theil nehmen kann, wo jener alsdann den Vorsitz führt.
In den meisten Fällen reichen die Kuhladen mit ihren Prämiensätzen
ohne Nachzahlung zur Deckung der Verluste aus. Wie in den
Statuten bereits gedacht, sind aber außerordentliche Verluste, namentlich
durch Seuchen. eine Klippe, welche die Lokalvereine nicht umsegeln
können Gerade die Entschädigung der Verluste durch Seuchen ist eine
der wichtigsten Aufgaben des Viehversicheruugswesens. Erschüttern
doch die Seuchenverluste die wirthschaftliche Existenz des Kleingrundbesitzers
am heftigsten, weil in den wenigen Stücken Vieh oft der
größte Theil des Vermögens angelegt ist. — Die Kuhladen nun
schließen entweder die Verluste durch Seuchen ganz und gar aus,
oder'diejenigen Vereine, welche Seuchenver-luste zu entschädigen beabsichtigen.^
verlangen beim Eintritt einer Seuche einerseits einen unverhältnißmäßig
hohen Betrag und setzen andererseits, sodalo der
höchste Beitrag zur Entschädigung nicht mehr ausreicht, die Entschädigungssumme
herab. Diesem Mangel wird, wie schon in dem
Statute bemerkt, abgeholfen durch Rückversicherung.
Dem Institute der Rückversicherung, der Reassecuranz,
auf dem Gebiete des Viehversicherungswesens liegt das Prinzip zu
Grunde, die Zahl der Theilnehmer möglichst groß im Verhältniß
zur Zahl derjenigen zu machen, welche voraussichtlich von Unglücksfällen
getroffen werden. Dies kann erreicht werven, entweder durch
Bereinigung vieler Lokalversicherungsgesellschaften, welche in ihrer
Gesammtheit räumlich möglichst weit ausgevehnt sein müssen, oder
durch Anlehnung der Ortsvereine an eine große Viehversicherungsgesellschaft.
Den ersten Weg suchen die Ortsviehversicherungsvereine
Badens (Ş. 89) einzuschlagen, den zweiten die Rheinischen Kuhladen
Die Nationalviehversicheruugsgesellschaft zu Cassel und die
Rheinische Viehversicherungsgesetlschaft in Köln haben sich neuerdings
zur Uebernahme der Verluste, welche bei den Kuhladen durch Seuchen
veranlaßt werden, erboten. . .
Von Seiten des landwirtbschaftlichen Bcrelns sur Rhempreugen )
ist den lokalen Biehversicherungsgesellsckaften namentlich die Kasseler
Gesellschaft empfohlen worden. Diese „erklärt sich bereit gegen eine
Prämienzahlung von I % p. a. und ein einmaliges Eintrittsgeld
von */ 4 °/ 0 die Ortsvereine derart in Rückversicherung zu nehmen,
daß die Nationalviehversicherungsgesellschaft von jedem eintretenden
Schadenfalle 2 /a der von dem betreffenden Pereine zu leistenden Entschädigung
übernimmt, während nur ‘/ 3 dem Vereine zur Last fallen
soll. Gei eintretenden Verlusten durch Seuchen. für welche die bestehenden
Vereine keine Entschädigung leisten, zahlt die Nationalviehversicherungsgesellschaft
ebenfalls 2 / 3 der Versicherungssumme, event.
') Zeitschrift dieses Vereines.