Full text : Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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von  3 / 4  des  festgestellten  Taxwerthes.  Vorstehende  Propositionen  sind
den  lokalen  Verhältnissen  der  Nheinprovinz  angepaßt,  und  ist  dadurch
nicht  ausgeschlossen,  daß  in  den  Bezirken,  wo  es  die  lokalen  Verhältnisse ­
  erfordern,  eine  angemessene  Erhöhung  der  normirten  Prämie
eintreten  kann.  Bei  der  von  der  Nationalviehversicherungsgesellschaft
zu  leistenden  Entschädigung  finden  außer  den  in  den  Statuten  der
Ortsvereine  vorgesehenen  keinerlei  Abzüge  statt.  Die  Mitglieder  der
Ortsvereine  haben  durch  Annahme  vorstehender  Bedingungen  gegen
Zahlung  dieser  sehr  geringen  Prämie  an  die  Gesellschaft,  zu  welcher
dann  nur  noch  ‘/3  der  bisher  an  die  Ortsvereine  zu  leistenden  Beiträge ­
  hinzukommen  würde  —  die  Gesammtprämienzahlung  würde
also  durchschnittlich  nicht  höher  sein,  .wie  bisher  —  den  großen  Vortheil, ­
  in  allen  Fällen,  auch  bei  herrschenden  Seuchen,  gedeckt  zu  sein!
Nehmen  wir  z.  B.  an,  daß  der  Verein  von  Sechtem,  welcher  Î873
bei  einem  Versicherungskapital  von  62,000  Thlr.  an  Prämie  1  ‘/ 2  %
erhob,  in  oben  gedachter  Weise  Rückversicherung  nimmt,  so  würden
in  gleichem  Verhältnisse  wie  im
Jahre  1873  bei  050  %
Schäden  die  RückversicherungsgeseUschaft  2 / 3  zu  zahlen
haben  =  633  Va  „
während  die  Ortsvereinsmitglieder  die  restirenden  '/3  =  316‘ 2 / 3  „
unter  sich  aufzubringen  hätten.  Die  Ortsvereinsmitglieder  würden
demnach  zu  zahlen  haben:  1)  für  die  von  der  Rückversicherungsgesellschaft ­
  öbernommenen  Schäden  von  633'/3  Thlr.  an  die  Rückversicherungsgesellschaft ­
  i°/ 0
Prämie;  und  2)  für  die  durch  den  Ortsverein  zu  deckenden ­
  316 2 /a  Thlr.  an  den  Ortsverein  i l2°lo>
im  Ganzen  1  V 2 °/ 0 .
Zugleich  würde  es  sich  empfehlen,  wenn  die  betreffenden  Vorstände
sich  der  Mühe  unterziehen  wollten,  die  Versicherungsnahme  von  Pferden ­
  ,  welche  bei  den  meisten  Ortsvereinen  nicht  in  Versicherung  genommen ­
  werden,  bei  oben  genannter  Gesellschaft  zu  vermitteln."
Höchst  interessant  und  beachtenswerth  ist  der  Umstand,  daß  in
neuester  Zeit  jenes  bewährte  Statut  dem  ,Mr  eisswald-Grimmer
Pferde-Versicherungs-Verein"  zu  Greifswald,  entsprechend
movifizirt,  zu  Grunde  gelegt,  worden  ist.  Dieser  Verein  hat  den
Zweck,  seinen  Mitgliedern  für  Verluste  durch  die  Rotz-  und  Wurmkrankheit ­
  Entschädigung  zu  gewähren.  Sein  Geschäftsbereich  erstreckt
sich  über  die  beiden  Kreise  Greifswald  und  Grimmen.  Es  werden  sowohl ­
  Pferde  als  auch  Füllen  im  Alter  von  1  Jahre  von  Landwirthen
sowie  auch  von  Ackerbau  treibenden  Vorstädtern  zur  Versicherung
angenommen.  Ausgenommen  sind  die  Pferde  der  Händler,  Fuhrleute,
Gasthofbesitzer  und  anderer  Pferdebesitzer  in  den  Stävten,  sowie  Thiere
in  und  aus  Ställen,  worin  innerhalb  eines  Jahres  von  beantragter
Versicherung  Rotz  und  Wurm  vorgekommen  sind.  Die  Prämie  wird
von  der  vollen  Versicherungssumme  gezahlt,  Entschädigung  von  %
von  jener  gewährt.  Hat  der  Staat  oder  der  Provinzialverband,  ge-
            
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