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sonstige Ausland erstreckt, in die schon vorher bestehenden Trade Commissioner and Imperial
Trade Correspondent Services und in den diplomatischen Handelsdienst gegliedert. Im April 1925
umfaßte der Trade Commissioner Service insgesamt 13 Officers, von denen vier in Canada, je zwei
in Südafrika, Australien und Indien und je einer in Neuseeland, Britisch-Ostafrika und Westindien
stationiert sind. Ihnen stehen an einer Reihe von wichtigen Plätzen Reichshandelskorrespondenten (Im-
perial Trade Correspondents) zur Seite, Außerdem gibt es derartige Korrespondenten an vielen wichtigen
Plätzen des Weltreiches, an denen sich keine Trade Commissioners befinden. In diesem Falle unterstehen
die Handelskorrespondenten dem Overseas Department direkt.
Der diplomatische Handelsdienst im Auslandel) steht naturgemäß in engster Verbindung mit den
britischen diplomatischen Vertretungen. Er umfaßt ungefähr 30 bis 40 Beamte. Diese üben die Aufsicht
über den Konsulardienst aus, der nach dem Kriege reorganisiert worden ist, und zwar besonders unter
Betonung der kaufmännischen Seite der Konsulartätigkeit.
Etatmäßig unterstand der diplomatische Handelsdienst vor dem Kriege dem Foreign Office, der
Trade Commissioner Service dem Board of Trade, während beide nach Gründung des Department of
Overseas Trade im Etat unter diesem aufgeführt werden. An Hand des Vorkriegsetats erwies es sich als
unmöglich, die Ausgaben für diese beiden Dienste vollständig von den übrigen des Auswärtigen Amtes bzw.
des Board of Trade zu trennen, so daß der Vergleich zwischen dem Vorkriegs- und dem Nachkriegsjahr
in diesem Falle besonders schwierig ist. Die Aufarbeitung lieferte hierfür folgendes Ergebnis:
run Ausgaben
1925/26 a
Originalziffern | a
in 1000£
Department of Overseass Trade ........046+00+ +04 ai
Export Credits Department... 2. 2000000400000 00 15
Zahlungen auf Grund des Overseas Trade (Cre- |
dis and Insurance) Act. ee wa 50 |
Handelsattach6ös. -. 7. ı rer ern rl ar mer i12 |
Trade Commissioners Service ...1...000000000000 54 |
Insgesamt.... | we al a
Unter den Maßnahmen, welche die britische Regierung zur Förderung des Exports nach dem Kriege
eingeleitet hat, spielt die Gewährung von Exportkrediten sowie die staatlicherseits vorgenommene
Exportkreditgarantie eine wichtige Rolle. Auf Grund des Overseas Trade (Credits and Insurance)
Act von 1920 ist das bei dem Board of Trade errichtete Export Credits Department berechtigt, solchen
Exporteuren, die ganz oder teilweise im Inlande hergestellte Waren ausführen, Kredite zu gewähren.
Nach dem erwähnten Gesetz stehen dem Department hierfür 26 Millionen £ zur Verfügung. Die Export-
kredite werden bis zur Höhe von 80 vH des Gesamtwertes der Exportwaren einschließlich Fracht, Ver-
sicherung usw. gewährt. Während ursprünglich nur Exporte nach Finnland, Lettland, Estland, Litauen,
Polen, der Tschechoslowakei, Jugoslavien, Rumänien, Georgien und Armenien unter das Gesetz fielen,
wurde der Kreis der in Frage kommenden Länder im folgenden Jahre auf alle übrigen mit Ausnahme
von Rußland erweitert. Der Zinssatz für die staatlichen Exportkredite liegt 1 vH über dem jeweiligen
Diskontsatz der Bank von England, beträgt aber mindestens 6 vH jährlich?).
Nach demselben Gesetz wird in Fällen, in denen der Export ein außergewöhnliches Risiko mit sich
bringt, staatlicherseits gegen die Zahlung von Prämien die Exportversicherung übernommen.
Der Overseas Trade (Credits and Insurance) Amendment Act von 1921 ermächtigte das Board of Trade
zur Übernahme von Exportkreditgarantien im Rahmen des 26 Millionen £-Kontingents. Die damals
getroffene Regelung blieb zwar in ihren Grundsätzen bestehen, erfuhr aber in ihren Einzelheiten im Laufe
der Jahre verschiedene Änderungen. Ursprünglich hatte der Staat die Absicht, die Exportkreditgarantie
höchstens für die Dauer von drei Jahren zu übernehmen, um der privaten Versicherung die Wege zu
zeigen, die bei diesem besonders schwierigen Zweige des Kreditversicherungsgeschäftes zu beschreiten
sind. Im März 1926 wurde von einer Kommission von Bank- und Versicherungsfachleuten ein Bericht
erstattet, der eine Beibehaltung der staatlichen Exportkreditgarantien sowie ihre Reform befürwortete.
Am 12. Juli 1926 trat als Folge hiervon ein neuer Export Credits Guarantee Scheme in Kraft. Während
*) d.h. außerhalb des britischen Weltreiches.
2?) Cmd. 732, 1920.